Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

und von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten (Art. 13 Abs. 3 Bst. c GSchV).

Unabhängig von der Einhaltung der Anforderungen an die Wasserqualität gelten die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 3 GSchG) und das allgemeine Verunreinigungsverbot (Art. 6 GSchG), welche Verunreinigungen gar nicht erst entstehen lassen sollen. Diese Vorschriften, die bei jeder Einleitung oder Versickerung in ein Gewässer (also bei jeder Emission) zu beachten sind, fordern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls auch dann Massnahmen, wenn ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 GSchV auch nach der Einleitung des Abwassers erfüllt (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C.43/2007 E. 2.2). Somit muss unabhängig von diesen Anforderungen das Zumutbare vorgekehrt werden, um eine Verunreinigung (d.h. gemäss Art. 4 Bst. d GSchG jede nachteilige Veränderung des Wassers) zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Nicht abschliessend konkretisiert wird das Verunreinigungsverbot in den Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer (Art. 6 i.V.m. Anh. 3 GSchV) und die Versickerung von Abwasser (Art. 8 GSchV) sowie über Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen können und die Gewässer verunreinigen oder für den Betrieb von Abwasseranlagen schädlich sein können (insb. Verbote und Einschränkungen der Chemikalien-Risikoreduktions-

Verordnung vom 18. Mai 2005).

Im Übrigen ist auch auf die ökologischen Ziele für Gewässer von Anhang 1 Ziffer 1 Absatz 3 Buchstabe b und c sowie Anhang 1 Ziffer 2 Absatz 3 Buchstabe b und c hinzuweisen. Diese Ziele, die bei allen Massnahmen nach der GSchV berücksichtigt werden müssen, besagen unter anderem, dass in unterirdischen und in oberirdischen Gewässern keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sein sollen. Andere Stoffe, welche Gewässer verunreinigen können und durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können, sollen in den Gewässern höchstens im Bereich der natürlichen Konzentrationen auftreten, wenn diese Stoffe auch natürlich vorkommen. Wenn sie im Gewässer natürlicherweise nicht vorkommen, sollen sie im Grundwasser gar nicht und in Oberflächengewässern nur in nahe bei Null liegenden Konzentrationen enthalten.

1.2.3 Grundwasserschutz in Karstgebieten

Das Prinzip einer unterschiedlichen Vorgehensweise bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen je nach hydrogeologischen Eigenschaften eines Grundwasserleiters hat sich bewährt. Hingegen erweist es sich in der Vollzugspraxis als problematisch, dass in allen Grundwasserschutzzonen, unabhängig von den hydrogeologischen Eigenschaften des jeweiligen Grundwasserleiters, die gleichen Nutzungsbeschränkungen gelten. Die Hauptprobleme sind:

• Die in allen Schutzzonen S2 und S3 geltenden Nutzungseinschränkungen sind in homo-

genen und schwach heterogenen Grundwasserleiteren zum Schutz des geförderten Trinkwassers sinnvoll und notwendig. In stark heterogenen Grundwasserleitern hingegen kann der gewünschte Schutz aufgrund der hydrogeologischen Eigenschaften dieser Grundwasserleiter (sehr hohe Vulnerabilität auf grossen Flächen) selbst bei optimalem Vollzug der Nutzungseinschränkungen oft nur ungenügend erreicht werden.

• Wegen den speziellen hydrogeologischen Eigenschaften müssen in stark heterogenen

Grundwasserleitern meist sehr grosse Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden. Diese grosse Ausdehnung der Schutzzonen führt oft zu erheblichen Nutzungskonflikten und somit dazu, dass die von der GSchV für die Zonen S2 und S3 verlangten Nutzungseinschränkungen in der Praxis kaum durchsetzbar sind. Bei konsequentem Vollzug der heutigen bundesrechtlichen Vorgaben müssten entweder viele dieser

Grundwasserfassungen geschlossen werden, um die bestehenden Nutzungen und deren Weiterentwicklung im Bereich der Schutzzonen zu ermöglichen, oder die Nutzungen müssten aufgegeben oder erheblich eingeschränkt werden. Ersteres ist nicht im Sinne eines nachhaltigen Ressourcenschutzes und einer zuverlässigen Wasserversorgung, insbesondere auch, weil die betroffenen Grundwasserfassungen oft die einzige Versorgungsmöglichkeit darstellen und Ersatzwasser meist nur mit unverhältnismässigem Aufwand besorgt werden kann. Letzteres ist nicht zielführend, weil die grossflächigen Nut-

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