Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

gegenüber der Vorlage zur Änderung der GSchV aus der Anhörung von 2009 keine Verschärfung dar. Damals wurde der Reinigungseffekt von 80 Prozent für Abwasser aus Anlagen ab 100'000 Einwohnerwerten (EW) gefordert. Aktuell wird nun anstelle von 100'000 EW der Wert von 80'000 angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern verwendet.

Bei der Planung darüber, welche ARA zu welchem Zeitpunkt Massnahmen zur Elimination der Spurenstoffe zu treffen haben, berücksichtigen die Kantone auch die zukünftige Bevölkerungsentwicklung. Die Planung und Umsetzung der Mass-nahmen wird gesamtschweizerisch durch einen vom Bund organisierten Erfahrungsaustausch der Kantone koordiniert.

Dabei können geeignete Entscheidungshilfen z.B. in Form von Informationsblättern erarbeitet werden.

Parameter Nr. 9

Die Anforderung bezüglich dem Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) gilt neu nur noch bei ARA, bei welchen die BSB5-Konzentrationen im Abwasser zu nachteiligen Einwirkungen im Abwasser führen können. Damit sind BSB5-Messungen nur noch bei ARA notwendig, die relevante BSB5-Gehalte im Ablauf haben.

Ziffer 41 Häufigkeit der Probenahme

Absatz 1

Die Anforderungen nach Ziffer 2 Parameter Nr. 8 (organische Spurenstoffe) beziehen sich auf 48-Stunden-Sammelproben. Damit sich der Reinigungseffekt zuverlässig aus Messungen im Zu- und Ablauf der ARA bestimmen lässt, muss ein längerer Zeitraum berücksichtigt werden als bei den anderen Parametern.

Absatz 2

Zur Messung des Reinigungseffektes für organische Spurenstoffe muss eine tiefere Mindestzahl an jährlichen Proben berücksichtigt werden. Im Jahr nach der Inbetriebnahme oder einer Erweiterung der Anlage muss mindestens folgende Anzahl Proben untersucht werden:

Anlagen ab 2000 EW 8 Proben pro Jahr

Anlagen ab 10 000 EW 12 Proben pro Jahr

Anlagen ab 50 000 EW 24 Proben pro Jahr

Ab dem zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme einer Erweiterung der Anlage muss die Hälfte der oben angegebenen Anzahl Proben gemessen werden. Die häufigere Probenahme muss im Weiteren beibehalten oder wieder eingeführt werden, wenn das Abwasser die Anforderungen an die Spurenstoffelimination in einem Jahr nicht eingehalten hat. Es ist vorgesehen, dass das BAFU die Messung des Reinigungseffektes, wie auch die Anforderungen an die Überwachung des Betriebs in einer Vollzugshilfe präzisiert.

Über eine Messung geeigneter Betriebsparameter kann zusätzlich zur Messung des Reinigungseffektes anhand ausgewählter Substanzen eine möglichst dauerhafte Überwachung der Anlagen und Einrichtungen zur Elimination der Spurenstoffe gewährleistet werden.

Anhang 4 Planerischer Schutz der Gewässer

Ziffer 1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie

Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen

Ziffer 121 Allgemeines

Absatz 1

Während sich für die Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteins- und homogenen bzw. schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern bei der Bezeichnung der Zonen nichts ändert, werden bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern neben der Zone S1 und S2 neu die Zonen Sh und Sm ausgeschieden. Die Zone S3 wird bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern nicht mehr ausgeschieden. Die konkrete Abgrenzung zwischen stark und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern erfolgt wie bis anhin gemäss der Praxishilfe „Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen bei Kluft-Grundwasserleitern“ (BUWAL und BWG, 2003, vgl. auch Kap. 1.2.3).

20/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796