Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796
fentlichkeit und zur Vollzugsbegleitung unabdingbar. Der Bund soll deshalb neu verpflichtet werden, eine solche Karte zu erstellen.
Weil die Daten in den verschiedenen Kantonen nicht einheitlich vorliegen, ist für eine gesamtschweizerische Auswertung der Daten die Bearbeitung der Originaldaten durch das BAFU zu einer Gewässerschutzkarte der Schweiz unumgänglich.
Artikel 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
Eine Sichtkontrolle soll gemäss Absatz 1 nicht nur für Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Liter und Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 Liter durchgeführt werden, sondern für alle Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die Gewässer verunreinigen können und deshalb einer Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG bedürfen. Daher wird der heute bestehende Klammerverweis (Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i) gestrichen. Für Lagereinrichtungen für flüssige Hofdünger und flüssiges Gärgut (Art. 32 Abs. 2 Bst. g) ändert sich nichts, deren Kontrolle ist wie bis anhin über Artikel 28 GSchV geregelt.
Artikel 41a Absatz 5 Gewässerraum für Fliessgewässer
Buchstabe abis
Gemäss dem Erläuternden Bericht vom 20. April 2011 zur parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492) scheiden die Kantone den Gewässerraum sinnvollerweise für die Gewässer aus, die auf der Landeskarte 1:25‘000 verzeichnet sind. Sie können die Ausscheidung auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Kartengrundlagen (z.B. kantonale Gewässernetze) vornehmen. In der GSchV soll nun explizit verankert werden, dass für sehr kleine Fliessgewässer auf die Ausscheidung des Gewässerraumes verzichtet werden kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Was sehr kleine Gewässer sind, liegt im Ermessen des Kantons, wobei es sich dabei aber nicht um Gewässer handeln kann, die auf der Landeskarte 1:25‘000 eingezeichnet sind. Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Gewässer ihre natürlichen Funktionen gemäss Artikel 36a GSchG erfüllen können. Auch bei einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums gelten die Einschränkungen zur Verwendung von Stoffen entlang von Gewässern gemäss der Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung (Verbotsstreifen von 3 m für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern). Für Landwirte, welche den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen müssen, gilt zusätzlich auch die Einschränkung von Anhang 1 Ziffer 9.6 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13,Verbotsstreifen für Pflanzenschutzmittel von 6 m).
Artikel 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes
Nach Absatz 1 dürfen neue Anlagen im Gewässerraum grundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind und im öffentlichen Interesse liegen. Als standortgebunden gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden können. Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks im Gewässerraum standortgebunden sind, z.B. Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken, sind somit zugelassen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen. Ein solches öffentliches Interesse besteht z.B. auch an Wegen zur Erholungsnutzung, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Soweit möglich sind Wege jedoch ausserhalb des Gewässerraums anzulegen. Standörtliche Verhältnisse, welche die Erstellung einer nicht aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebundenen Anlage im Gewässerraum zulassen, sind beispielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse, wo Fahrwege, Leitungen, etc. im Gewässerraum geführt werden müssen. Im öffentlichen Interesse liegende standortgebundene Wege können also bereits heute im Gewässerraum erstellt werden.
Absatz 1 Buchstabe a entspricht der aktuellen Regelung für Siedlungsgebiete. Der Begriff „dicht überbaut“ ist im Merkblatt „Gewässerraum im Siedlungsgebiet“ der BPUK, des ARE und des BAFU vom 18. Januar 2013 erläutert.
10/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796