Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

zide und die neu zu bestimmenden numerischen Anforderungen für weitere organische Spurenstoffe sollen deshalb aufgrund der neuen Wissensbasis einheitlich unter Berücksichtigung der neusten Erkenntnisse festgelegt werden.

Zur Präzisierung der Grundlagen für die Herleitung numerischer Anforderungen in oberirdischen Gewässern wird eine neue allgemeine Anforderung an die Wasserqualität in Anhang 2 der GSchV eingeführt. Sie besagt, dass die Wasserqualität so beschaffen sein muss, dass Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen. Diese Anforderung konkretisiert das Ziel des GSchG, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, für stoffliche Verunreinigungen und bezieht sich grundsätzlich auf alle Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, auch wenn aktuell insbesondere die organischen Spurenstoffe eine besondere Herausforderung für den Gewässerschutz darstellen.

In einem späteren Schritt (nicht im Rahmen dieser Revision) soll diese neue allgemeine Anforderung für ausgewählte, gewässerrelevante1 Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, durch die Festlegung numerischer Anforderungen an die Wasserqualität der Fliessgewässer in der GSchV vom UVEK präzisiert werden. Die Festlegung der numerischen Anforderungen erfolgt in einem analogen Verfahren wie bei der Festlegung von Werten in der Verordnung des EDI über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV).

Da viele organische Pestizide zu den gewässerrelevanten Stoffen gehören, sollen auch für ausgewählte, gewässerrelevante organische Pestizide ökotoxikologisch basierte numerische Anforderungen an die Wasserqualität der Fliessgewässer festgelegt werden, welche die neue allgemeine Anforderung (oben) präzisieren und in der Regel vom allgemeingültigen Wert von 0,1 μg/l abweichen werden. Für die heute bestehende Möglichkeit, abweichende Werte aufgrund einer Einzelstoffbeurteilung im Rahmen des Zulassungsverfahrens herzuleiten, wurden bis heute nie klare Kriterien definiert und demzufolge wurden auch noch nie entsprechende Werte rechtskräftig festgelegt. Dieser bestehende Vorbehalt soll deshalb aufgehoben werden.

Somit wird sichergestellt, dass die vom UVEK in der GSchV neu festzulegenden numerischen Anforderungen an die Wasserqualität der Fliessgewässer auch für organische Pestizide und nicht nur für andere gewässerrelevante Spurenstoffe in einem mit der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) vergleichbaren Verfahren nach einheitlichen Kriterien ermittelt werden und zwar unabhängig von unterschiedlichen Zulassungsverfahren, Verwendungszweck oder Herkunft der Stoffe, einzig im Hinblick auf deren ökotoxikologische Wirkung auf empfindliche Gewässerorganismen.

Im Anhang 2 der GSchV sind zusätzlich zu den numerischen Anforderungen an Fliessgewässer auch numerische Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, aufgeführt. Regelmässig werden im Grundwasser jedoch Stoffe gefunden, für welche heute noch keine numerischen Anforderungen bestehen und bei welchen die Vollzugsbehörden somit über keine schweizweit verbindliche Beurteilungsgrundlage verfügen. Deshalb soll neu das UVEK solche numerische Anforderungen auch für weitere gewässerrelevante Stoffe festlegen, die durch menschliche Tätigkeit ins Grundwasser gelangen, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist. Dadurch wird eine einfachere und einheitlichere Beurteilung der Wasserqualität für ausgewählte zusätzliche Stoffe wie beispielsweise Pflanzenschutzmittel-Metabolite, Antiklopfmittel (MTBE, ETBE), Komplexbildner (EDTA, NTA) ermöglicht. Die Grundlage für die Beurteilung der Stoffe ist in erster Linie der Grundsatz, dass numerische Anforderungen wenn immer möglich deutlich tiefer sein sollen, als Toleranz- oder Grenzwerte des Lebensmittelrechts für Trinkwasser. Auch

1 Mit „gewässerrelevant“ sind Stoffe gemeint, die verbreitet in Schweizer Gewässern vorkommen oder Wasser bereits in sehr tiefen Konzentrationen verunreinigen können. 4/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796