Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 27 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: M473-0796

Nach der Festlegung von numerischen Anforderungen für einen Einzelstoff durch das UVEK gelten für diesen Wirkstoff ausschliesslich diese von 0,1 μg/l abweichenden Anforderungen.

Wie bereits oben erläutert sollen gemäss Artikel 45 Absatz 5 GSchV zukünftig – zusätzlich zu den Pestiziden – auch für weitere gewässerrelevante Stoffe, die durch menschliche Tätigkeiten in Fliessgewässer gelangen können, numerische Anforderungen eingeführt werden, insbesondere für organische Spurenstoffe wie Arzneimittel oder Stoffe mit hormoneller Wirkung. Dadurch können die bestehenden numerischen Anforderungen für organische Pestizide und Schwermetalle in Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 GSchV ergänzt und somit ein weitgehend lückenloser stofflicher Gewässerschutz im Bereich der Spurenstoffe ermöglicht werden.

Dementsprechend wurden zusätzlich zu den erwähnten 40 Pestiziden bereits weitere 34 besonders gewässerrelevante Stoffe ausgewählt, die mehrheitlich durch kommunales Abwasser in die Gewässer gelangen und deren Aufnahme in die Tabelle von Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 GSchV geprüft werden soll.

Ziffer 2 Unterirdische Gewässer

Ziffer 22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird

oder dafür vorgesehen ist

Absatz 2 Parameter Nr. 11

Für organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel) gilt weiterhin eine numerische Anforderung von 0,1 μg/l je Einzelstoff. Der bisher bestehende Vorbehalt von anderen Werten auf Grund von Einzelstoffbeurteilungen im Zulassungsverfahren soll aufgehoben werden, da keine Veranlassung besteht, für Pestizid-Wirkstoffe von 0,1 μg/l je Einzelstoff abweichende Anforderungen festzulegen. Auch im Lebensmittelrecht gilt nämlich für alle Pestizid-Wirkstoffe im Trinkwasser ein Toleranzwert von 0,1 μg/l je Einzelstoff. Daher sind höhere numerische Anforderungen als 0,1 μg/l für einzelne Pestizide nicht möglich, da das als Trinkwasser genutzte oder dafür vorgesehene Grundwasser nach Anwendung von höchstens einfachen Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhalten muss (Anh. 2 Ziff. 22 Abs. 1 GSchV) und die Entfernung von Pestiziden aus dem Grundwasser nicht zu den einfachen Aufbereitungsverfahren gehört.

In Anhang 2 Ziffer 22 Absatz 2 GSchV sind bis anhin nur für einen kleinen Teil der möglichen Stoffe, die Grundwasser verunreinigen können, numerische Anforderungen festgelegt. Regelmässig werden im Grundwasser jedoch Stoffe gefunden, für welche heute noch keine numerischen Anforderungen bestehen und bei welchen die Vollzugsbehörden somit über keine schweizweit verbindliche Beurteilungsgrundlage verfügen (vgl. Kap. 1.2.2). Neu soll deshalb das UVEK auch für solche Stoffe numerische Anforderungen festlegen (vgl. Erläuterung zu Art. 45 Abs. 5).

Anhang 3.1 Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser in die Gewässer

Ziffer 2 Allgemeine Anforderungen

Parameter Nr. 1

Bei den Anforderungen für gesamte ungelöste Stoffe (GUS) wird die Klammer mit dem Verweis auf die Membranfilter gestrichen, da es auch andere Verfahren mit einer vergleichbaren Filterwirkung gibt. Damit wird die Anforderung derjenigen aus Anhang 3.2 Ziffer 2 Parameter Nr. 4 GSchV angeglichen, die mit denselben Methoden gemessen wird.

Parameter Nr. 2

Neu wird der Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) eingeführt. Damit wird die Schmutzfracht mit der heute in der Praxis üblichen Methode gemessen. CSB wird heute auf den meisten kommunalen ARA ab 10’000 EW gemessen. Die Einführung dieses Parameters verschärft die bestehenden Bestimmungen nicht.

Parameter Nr. 8

Für organische Spurenstoffe (organische Stoffe, die auch in tiefen Konzentrationen die Gewässer verunreinigen können) wird für Abwasser aus bestimmten ARA ein Reinigungseffekt von 80 Prozent gegenüber Rohabwasser festgelegt. Dieser Reinigungseffekt wird anhand

17/27 18/2008-00020/1047/01/02/02/06/03/M473-0796