Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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Gegenüber der geltenden Regelung wurde die Terminologie angepasst. Die Aktiven sind neu zu bewirtschaften und nicht mehr anzulegen. Diese Anpassung bringt zum Ausdruck, dass ein Teil der Aktiven gar nicht angelegt werden kann beziehungsweise soll, beispielsweise die Betriebsliegenschaft der Anstalt oder die Liquidität, welche den Ausgleichskassen zur Verfügung stehen muss. Da jedoch auch diese Vermögenswerte verwaltet werden, wird nun etwas allgemeiner von einer Bewirtschaftung der Aktiven gesprochen.
Abs. 4 umschreibt die Anforderungen an die Liquidität der Ausgleichsfonds gemäss dem zweiten Satz von Artikel 108 Absatz 1 AHVG. Gegenüber der geltenden Regelung wird der Begriff Barmittel durch Liquidität ersetzt. Zudem wird neu ein Bezug zu den gesetzlichen Leistungen, die durch die Liquidität der Ausgleichsfonds sichergestellt werden müssen, hergestellt.
Art. 4 Rechtsgeschäfte
Dieser Artikel erläutert die Befugnisse der Anstalt, Rechtsgeschäfte zur Durchführung ihrer Vermögensverwaltungstätigkeit einzugehen. Die Anstalt kann Effekten und andere Finanzinstrumente erwerben und veräussern, einschliesslich Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.
Nicht vorgesehen ist hingegen die Gründung solcher kollektiven Kapitalanlagen. Zwar regelt Artikel 12 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds die Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital. Der damals mit der SICAV verfolgte Zweck (die Klärung der Rechtspersönlichkeit gegenüber den Gegenparteien) wird nun jedoch durch die Schaffung der Anstalt erreicht. Zudem wird so sichergestellt, dass keine unerwünschte Delegation der Aufgabe der Anstalt an eine privatrechtliche Gesellschaft erfolgt und dass die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten des Bundesrates gewährleistet bleiben.
Die Formulierung im geltenden Artikel 10bisder Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds, die den Organen eine Vertretungsbefugnis für die Ausgleichsfonds zuwies, ist im neuen Gesetz nicht mehr opportun, da die drei Ausgleichsfonds selber keine Rechtspersönlichkeit mehr haben. Es tritt – insbesondere in den Finanztransaktionen – jeweils nur compenswiss als Gegenpartei auf.
Art. 5 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich, unabhängig von deren Entstehungsgrund, ihr Gesamtvermögen. Die Haftung ist damit beschränkt auf die Gesamtheit der Aktiven der drei Ausgleichsfonds und ein allfälliges Betriebskapital der Anstalt.
Im internen Verhältnis gilt Folgendes: Hat eine Verbindlichkeit der Anstalt ihren Entstehungsgrund in einem Rechtsgeschäft, wird sie den drei Ausgleichsfonds im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Quote an demselben belastet. Hat eine Verbindlichkeit der Anstalt ihren Rechtsgrund in einer widerrechtlichen Handlung, soll sie entsprechend dem Schlüssel auf die Ausgleichsfonds verteilt werden, der für die Aufteilung der Betriebs- und Verwaltungskosten gemäss Artikel 17 massgeblich ist.
Art. 6 Organe
Die Organe sind Teil der Persönlichkeit der juristischen Person und handeln für diese. Artikel 6 führt die Organe von compenswiss auf. Diese entsprechen den üblichen Organen von verselbstständigten Einheiten des Bundes. Der Vorentwurf nennt die Organe der Anstalt abschliessend, um eine klare Zuweisung der Verantwortungen und Verantwortlichkeiten vornehmen zu können. Faktische Organschaften werden damit vermieden. Die Geschäftsleitung der Anstalten des Bundes hat bereits in den geltenden Organisationserlassen – im Vergleich zum Aktienrecht – eine besondere Stellung. So verfügt sie über weitergehende, bereits im Organisationserlass klar zugewiesene, operative Kompetenzen; damit ist auch offensichtlich, dass sie formelle und nicht nur faktische Organstellung hat. Die klare und verbindliche Trennung von strategischer und operativer Tätigkeit soll das Zusammenwirken zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung nach dem Prinzip von Checks and Balances ermöglichen.
Art. 7 Verwaltungsrat
Abs. 1 und 2: Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er soll so klein sein, dass eine effiziente Entscheidfindung möglich ist, und so gross, dass seine Mitglieder Erfahrung und Wissen aus verschiedenen Bereichen in den Verwaltungsrat einbringen und die Funktionen von Leitung und Kontrolle unter sich verteilen können. Dem Verwaltungsrat sollen Personen angehören, die über die Fähigkeiten verfügen, die für die Gewährleistung einer eigenständigen Meinungsbildung im kritischen Gedankenaustausch mit der Geschäftsleitung erforderlich sind. Der Verwaltungsrat besteht weiterhin aus elf Mitgliedern. Den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände) und dem Bund ist darin