Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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Bst. j: Der Budget-Antrag für die Verwaltungsausgaben der Anstalt wird von der Geschäftsleitung erstellt. Der Verwaltungsrat ist zuständig für die Verabschiedung dieses Budgets.

Bst. k–m: Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Erstellung des jährlichen Geschäftsberichtes nach Artikel 18. Der Geschäftsbericht von compenswiss wird dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet und anschliessend vom Verwaltungsrat veröffentlicht. Mit der Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates anerkennt der Bundesrat, wie die Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5 OR), dass für die betreffende Periode keine Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung gegen den Verwaltungsrat bestehen. Die Entlastung wirkt nur für bekanntgegebene Tatsachen und nur gegenüber der Anstalt sowie gegenüber dem Bund (analog Art. 758 OR). Der Verwaltungsrat informiert die Öffentlichkeit zudem über die finanzielle Situation der Ausgleichfonds, wie bereits unter der geltenden Ordnung (Art. 2, Abs. 2 Bst. j der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds). Um die Transparenz der Information und die Koordination in diesem Bereich zu gewährleisten, geschieht diese Orientierung im Einvernehmen mit dem BSV.

Bst. n: Die Anstalt ist als Arbeitgeberin dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 2) und somit Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.

Abs. 2: Der Verwaltungsrat erhält die Kompetenz zur Schaffung von Ausschüssen. Er kann diese Verwaltungsrats- oder Fachausschüsse im Detail im Organisationsreglement regeln. Zudem kann er Sachverständige beiziehen und Fachausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht dem Verwaltungsrat angehören müssen. Er hat jedoch für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen. Abschliessende Entscheidkompetenzen und die daraus folgende Verantwortung bleiben jedoch beim Gesamtverwaltungsrat.

Art. 9 Verfahren im Verwaltungsrat

Abs. 1 legt fest, wann der Verwaltungsrat einberufen wird. Dies kann entweder der Fall sein, wenn die laufenden Geschäfte es erfordern, oder, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.

Abs. 2: Nach diesem Absatz ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit und bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

Abs. 3: Elektronische oder telefonische Abstimmungen sind ebenfalls möglich, wenn ein dringender Fall vorliegt. So könnte beispielsweise eine kurzfristige starke Veränderung an den Finanzmärkten eine rasche Beschlussfassung des Verwaltungsrates nötig machen. Solche Beschlüsse müssen in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen werden.

Abs. 4: Die Sitzungen des Verwaltungsrates können auch telefonisch oder mit elektronischen Mitteln durchgeführt werden, sofern kein Mitglied des Verwaltungsrats eine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit verlangt.

Art. 10 Recht der Mitglieder auf Auskunft und Einsicht

Dieser Artikel definiert das Recht der Verwaltungsratsmitglieder auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege, wobei das Aktienrecht (Art. 715a OR) sinngemäss zur Anwendung kommt.

Art. 11 Geschäftsleitung

Abs. 1: Das operative Organ wird vom Verwaltungsrat ernannt. Die Terminologie wird vereinheitlicht und die Bezeichnung «Geschäftsleitung» ersetzt die frühere «Geschäftsstelle». Die Geschäftsleitung ist Organ und hat die entsprechenden Organfunktionen.

Die Geschäftsleitungsmitglieder müssen über die nötigen fachlichen und betrieblichen Kenntnisse verfügen, damit sie ihre Funktion ihren Verantwortlichkeiten entsprechend wahrnehmen können. Die Treuepflicht und die Pflicht zur Interessenwahrung der Geschäftsleitung richten sich nach dem BPG (vgl. Art. 13 Abs. 1), der Personalverordnung der Anstalt sowie nach dem Arbeitsvertrag.

Abs. 2 Bst. a–h zählt die Aufgaben der Geschäftsleitung in nicht abschliessender Weise auf. Nach Bst. h liegt die subsidiäre Generalkompetenz bei der Geschäftsleitung. Diese Regelung dient der Vermeidung von negativen Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und ist Ausdruck der Stellung der permanent vertretenen und für die Aufgabenerfüllung direkt verantwortlichen Geschäftsleitung gegenüber dem (Miliz-)Verwaltungsrat.

Abs. 3: Die Direktorin oder der Direktor hat an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratende Stimme.