Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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Es liegt in der Eigenart der gemeinschaftlichen Vorsorgewerke bzw. der Sammeleinrichtung, dass nicht jeder Arbeitgeber im paritätischen Organ vertreten wird. So sind die Arbeitgeber Alkoholverwaltung, Bundesgericht, Bundesanwaltschaft des Vorsorgewerks Bund weder durch eine eigene Vertreterin oder einen eigenen Vertreter des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerschaft im paritätischen Organ repräsentiert. Die Frage der Vertretung verschiedener Arbeitgeber im Vorsorgewerk Bund, namentlich jener, die eigene personalrechtliche Befugnisse haben, wäre allenfalls in der Verordnung über das Paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund POB (VPOB)43 zu regeln. Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)44 schreibt zwingend vor, dass im obligatorischen Vorsorgebereich die Vorsorgeeinrichtung Sanierungsbeiträge verlangen darf. Artikel 34 Absatz 3 des Vorsorgereglements für die Angestellten und Rentenbeziehenden im Vorsorgewerk Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB)45 verlangt die Zustimmung der Arbeitgeber nur, wenn die Sanierung auch überobligatorische Leistungen betrifft. Lehnt ein Arbeitgeber solche Beiträge ab, so muss er auf andere Weise für die Sanierung des Vorsorgewerks beitragen. Zum Beispiel, in dem das paritätische Organ den Vorsorgeplan des betreffenden Arbeitgebers anpasst.

Abs. 1: Artikel 32b Absatz 2 BPG definiert die dezentralen Verwaltungseinheiten als Arbeitgeber. Nach Artikel 32d Absatz 1 BPG bilden Arbeitgeber mit ihren Angestellten und Rentenbeziehenden eigene Vorsorgewerke. Somit ist ein Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 i. V. m. Artikel 32d Absatz 1 auch immer ein eigenes Vorsorgewerk. Der neue dritte Satz von Artikel 32d Absatz 1 BPG folgt dieser Logik und spricht deshalb von «Arbeitgebern». Der CG-Zusatzbericht schreibt im Leitsatz 34 vor, dass verselbstständigte Verwaltungseinheiten mit öffentlich-rechtlichem Personalstatut auch ein öffentlich-rechtliches Vorsorgestatut haben müssen. Der Leitsatz verwendet den Begriff «eigenes Vorsorgewerk» nicht. Somit wird der gesetzliche Grundsatz, wonach verselbstständigte Einheiten eigene Vorsorgewerke bilden (Art. 32b Abs. 2 i. V. m. Art. 32d Abs. 1 BPG) mit den Änderungen von Artikel 32d nicht in Frage gestellt, jedoch flexibler ausgestaltet.

Der neu eingefügte dritte Satz in Absatz 1 bedeutet, dass der Bundesrat einzelne rechtlich verselbstständigte Arbeitgeber mit eigener personalrechtlichen Kompetenzen veranlassen kann, sich zu einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk zusammenzuschliessen. Diese Kompetenz hat bis heute nur die Kassenkommission (Art. 7 PUBLICA-Gesetz).

In einem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk können verschiedene Vorsorgepläne bestehen (z.B. Kaderplan und Standardplan). Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass die im gemeinschaftlichen Vorsorgewerk untergebrachten Arbeitgeber die gleichen Vorsorgepläne haben müssen.

Abs.2: Nach der geltenden Rechtslage bilden dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, aber ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 BPG zusammen mit dem Vorsorgewerk Bund ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk. Rechtlich verselbstständigten Verwaltungseinheiten mit personalrechtlichen Arbeitgeberbefugnissen hingegen ist es nach geltendem Recht nicht möglich, im Vorsorgewerk Bund zu bleiben oder diesem beizutreten. Der neu eingefügte zweite Satz im Absatz 2 sieht vor, dass dem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk Bund auch Arbeitgeber angehören können, die neben der Rechtspersönlichkeit und der eigenen Rechnung gestützt auf ein Spezialgesetz (Organisationserlass) ein eigenes Personalstatut bzw. personalrechtliche Befugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 und 3bisBPG haben.

Abs. 2bis: Er nennt nicht abschliessend Kriterien, die einen Zusammenschluss bzw. Anschluss an das Vorsorgewerk Bund nahelegen.

Ein solcher Zusammenschluss kann z. B. vorsorgetechnisch angezeigt sein, wenn sich dadurch die Risikofähigkeit des neuen gemeinschaftlichen Vorsorgewerks verbessern lässt. Neben der Grösse ist als Kriterium für einen Zusammenschluss von Vorsorgewerken oder Anschluss an das Vorsorgewerk Bund auch die Intensität bzw. die Nähe der dezentralen Verwaltungseinheit zu ministerialen Funktionen oder der Wirtschafts- bzw. Sicherheitsaufsicht und der Dienstleistungen mit Monopolcharakter in Betracht zu ziehen.

43 SR 172.220.141

44 SR 831.40

45 SR 172.220.141.1