Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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Bst. c: Die Personalverwaltung bzw. das so genannte Personaldatenmanagement umfasst sämtliche Personalprozesse, von der Bedarfsanalyse über die Lohn- und Gehaltsabrechnungen, das Anlegen von Personalakten, die Meldungen an die Sozialversicherungen, bis hin zu den Austrittsformalitäten von Mitarbeitenden. Das Personaldatenmanagement dient der Verknüpfung der Personen- und Stellendaten und bildet somit auch die Grundlage für das Personalcontrolling.
Bst. d: Die Personalführung umfasst den optimalen Einsatz, das gezielte Fordern und Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeitenden im Arbeitsprozess. Sie basiert auf der gegenseitigen Akzeptanz von Vorgesetzten und Mitarbeitenden sowie auf einer Dialog- und Feedback-Kultur. Die Personalführung sorgt ferner dafür, dass Diversity Management und damit Aspekte wie Chancengleichheit und Mehrsprachigkeit bestmöglich integriert und umgesetzt werden.
Bst. e: Personalentwicklung umfasst alle Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeitenden. Dazu gehören Ausbildung, Weiterbildung, Umschulung, Training, Supervision und Coaching. Personalentwicklung fördert Fach-, Sozial- und Führungskompetenz sowie Schlüsselqualifikationen.
Bst. f: Das Personalcontrolling umfasst die Planung, Steuerung und Kontrolle personalwirtschaftlicher Prozesse (inkl. Datenanalyse, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung). Damit schafft das Personalcontrolling die Voraussetzungen zur Senkung der Personalkosten, der Fluktuation, der Fehlzeiten und leistet damit Beiträge zur Steigerung der Arbeitsproduktivität bzw. der Arbeitsleistungen. Zusätzlich geben Kennzahlen zur Zusammensetzung des Bundespersonals (z.B. Stellenbestand, Geschlechter- und Sprachenverteilung) Auskunft über die Zielerreichung der Personalpolitik und allfälligen Handlungsbedarf.
Art. 27 Abs. 2
Die für die Ausübung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben benötigten Daten werden in Kategorien gegliedert. Diese Kategorien sind relativ abstrakt und werden von den Arbeitgebern in den Ausführungsbestimmungen detailliert. Der Abstraktionsgrad rechtfertigt sich im Personalwesen, da die Datenbearbeitung sowie der Zweck derselben für die Betroffenen erkennbar sind.
Bst. a: Angaben zur Person umfassen Informationen aus Bewerbungsunterlagen, zu Angehörigen und Familie, zur allfälligen Mitgliedschaft bei einer Arbeitnehmerorganisation im Einvernehmen mit der betroffenen Person, öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen und dergleichen mehr.
Bst. b: Dies sind insbesondere Arztzeugnisse, Dauer der Absenzen infolge von Krankheit und Unfall, Berichte des ärztlichen Dienstes, Eignungsbeurteilungen und Case Management.
Bst. c: Dieser nennt Zielvereinbarungen und Leistungsbeurteilungen, Verhaltens- und Fachkompetenzen, Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen, Unterlagen zu Aus- und Weiterbildungen und dergleichen mehr.
Bst. d: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Umsetzung des Sozialversicherungsrechts mitzuwirken. Sie rechnen beispielsweise mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten ihrer Angestellten. Zu den Sozialversicherungen gehören folgende Einrichtungen: AHV/IV/EO/ALV, SUVA/Unfallversicherung, Familienzulagen, PUBLICA, Militärversicherung.
Bst. e: Gemeint sind insbesondere Akten betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, Lohnpfändungen, Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung, Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechtigung für Familienzulagen, Verfahrensakten und Entscheide betreffend Disziplinaruntersuchungen sowie Akten betreffend Differenzbereinigungsverfahren aus Leistungsbeurteilung.
Art. 27 Abs. 3
Die Arbeitgeber treffen die gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG38) und Artikel 20 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG39) erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zum Schutz der Daten ihrer Angestellten.
Art. 27 Abs. 4
Die Bekanntgabe von Personendaten bedarf einer rechtlichen Grundlage. Andernfalls bedarf sie der Zustimmung der betroffenen Person. So ergibt sich beispielsweise die Bekanntgabe der Daten an die Sozialversi-
38 SR 235.1
39 SR 235.11