Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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für einen Teil des Vermögens) weiterhin zugelassen, würden weitergehende Regelungen nötig, da die Probleme hinsichtlich Aufsicht, Controlling oder Entschädigungen weiterhin bestehen würden. Des Weiteren würden durch die Gründung einer solchen Kollektivanlage-Gesellschaft die Vermögenswerte der Fonds ganz oder teilweise an eine privatrechtliche Einrichtung übertragen, was der Grundidee widerspricht, eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit der Vermögensverwaltung zu betrauen. Aus diesem Grund wird die Gründung solcher kollektiven Kapitalanlagen im Gesetz nicht mehr zugelassen. Erlaubt ist hingegen der Erwerb von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.
1.2.4 Personalstatut
Nach der geltenden Regelung gemäss Artikel 7a Absatz 3 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds richtet sich das Anstellungsverhältnis des Personals nach dem Bundespersonalgesetz. vom 24. März 2000 (BPG)14. Der Verwaltungsrat hat die Kompetenz zur Begründung, Änderung und Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters und der Mitglieder der Geschäftsleitung. Ferner kann er zur Erhaltung von besonders qualifiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförderung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen (Art. 7a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds). Im Übrigen hat er bislang keine Kompetenz zum Erlass einer eigenen Personalverordnung und die Ausführungsbestimmungen der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)15 sind anwendbar. Diese personalrechtliche Situation bietet erfahrungsgemäss nicht genügenden Spielraum, um auch künftig die erforderlichen Kaderleute und Fachspezialisten aus dem Finanzsektor rekrutieren zu können. Mit Bezug auf das Vergütungssystem und auf die weiteren Anstellungsbedingungen, namentlich die Kündigungsfristen, braucht es dazu grössere Freiräume.
Daher wird der Anstalt mit ihrer Gründung eigener Arbeitgeberstatus verliehen. Auch nach der neuen Regelung soll das Personal von compenswiss jedoch weiterhin nach einem öffentlich-rechtlichen Personalstatut innerhalb des BPG angestellt sein, dies insbesondere mit Blick auf den CG-Zusatzbericht und das darin dargelegte Bedürfnis des Bundes nach einer einheitlichen personalpolitischen Steuerungsmöglichkeit auch bei ausgelagerten Einheiten. Hat die Anstalt Arbeitgeberstatus, sieht das BPG vor, dass der Verwaltungsrat eigene personalrechtliche Ausführungsbestimmungen erlassen kann, die der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen (Art. 37 Abs. 3 und 3bisBPG). Der Anstalt soll damit die Kompetenz eingeräumt werden, im Rahmen der Vorgaben des BPG ihre Anstellungsverhältnisse selber zu regeln, indem der Verwaltungsrat eigene personalrechtliche Ausführungsbestimmungen erlässt. Dies schafft insbesondere grössere Gestaltungsspielräume hinsichtlich der Lohnhöchstgrenze und Lohnstruktur. Mit dem Genehmigungsvorbehalt durch den Bundesrat wird sichergestellt, dass die Anstellungsbedingungen sowohl den wirtschaftlichen wie auch den politischen Anforderungen genügen, und dass sie – im Vergleich zum Bundespersonal beziehungsweise zu weiteren Anstalten des Bundes – keine ungerechtfertigten Abweichungen enthalten.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats unterstehen demgegenüber nicht dem BPG, vorbehältlich Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b. Gemäss diesem ist die Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes vom 19. Dezember 2003 (Kaderlohnverordnung)16 anwendbar. Hinsichtlich Honorar und weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrates sind für compenswiss daher die Vorgaben gemäss Kaderlohnverordnung massgeblich.
1.2.5 Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Nach der geltenden Regelung gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)17 sind die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO nicht dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt. Sie sind namentlich nicht Teil der allgemeinen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BöB. Am 26. September 2014 hat der Nationalrat, entsprechend der Antwort des Bundesrates, einer Motion zugestimmt, wonach die Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO dem BöB zu unterstellen seien18. Das BöB wird deshalb dahingehend ergänzt. In der Wintersession 2014 wurde weiter darüber Auskunft verlangt, ob – und gegebenenfalls, inwiefern – es zu rechtfertigen sei, die Anlagetätigkeit
14 SR 172.220.1
15 SR 172.220.111.3
16 SR 172.220.12
17 SR 172.056.1
18 Motion 14.3390 Feller Olivier «Ausgleichsfonds AHV/IV/EO. Unterstellung unter das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen».