Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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Art. 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
Abs. 1: Dieser Absatz legt die Aufgaben des Verwaltungsrats fest:
Bst. a: Alles, was nicht zwingend im Gesetz geregelt werden muss, wird im Organisationsreglement der Anstalt festgehalten. Das Reglement wird vom Verwaltungsrat formell verabschiedet.
Bst. b: Der Verwaltungsrat erstellt das Anlagereglement. Dieses legt die Ziele der Vermögensbewirtschaftung fest und bestimmt Richtlinien, welche diesen Zielen angemessenen sind, insbesondere zu den Anlagestrategien, den zugelassenen Anlageinstrumenten, allfälligen Limiten und Restriktionen sowie zur Überwachung und Berichterstattung. Es enthält des Weiteren die Organisationsstruktur sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Organe in der Vermögensbewirtschaftung.
Für jeden Fonds wird eine strategische Vermögensaufteilung erstellt, die der Bilanz und den Entwicklungsaussichten der betreffenden Versicherung Rechnung trägt. Jedes Jahr überprüft der Verwaltungsrat diese Strategie und erstellt eine detaillierte Aufteilung nach Anlagesegmenten.
Bst. c: Einheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, wenden ein öffentlich-rechtliches Personalstatut im Rahmen des BPG (Mindestnorm) an. Dieses wird jedoch von spezifischen personalrechtlichen Ausführungsbestimmungen ergänzt. Gemäss Artikel 37 Absatz 3 und 3bisBPG erlässt die Anstalt im Rahmen seiner Personalverordnung eigene Ausführungsbestimmungen und die BPV ist nicht anwendbar, was insbesondere grösseren Spielraum bei der Entlöhnung der obersten Kader lässt. Dennoch wird die Personalverordnung der Anstalt, in der mindestens die Grundsätze der Entlöhnung und der Nebenleistungen enthalten sein müssen, dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.
Bst. d konkretisiert Artikel 7 Absatz 4 und 8, indem er den Verwaltungsrat beauftragt, sowohl die Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten generell im Organisationsreglement festzulegen als auch in einzelnen konkreten Fällen die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Ist eine Interessenbindung nicht mit dem Amt des Verwaltungsrates vereinbar und weigert sich das betroffene Mitglied, die Situation zu klären, muss der Verwaltungsrat beim Bundesrat die Abberufung beantragen. Dies stellt im Übrigen einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 dar. Die Gefahr eines Interessenkonfliktes kann auch im Zusammenhang mit einem Stellenwechsel auftreten. z. B. durch einen unmittelbaren Wechsel von Personen in Leitungs- oder sogenannten Schlüsselfunktionen der Anstalt in die Privatwirtschaft30. Dadurch kann die Glaubwürdigkeit und Reputation der Anstalt oder des Bundes beeinträchtigt werden. Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Personen (z. B. Vereinbarung einer Karenzfrist bzw. Cooling-off-Period) kann im Einzelfall bei Bedarf derartigen möglichen Interessenkonflikten vorgebeugt werden. Im Rahmen der Personalverordnung wird darüber zu befinden sein, ob bei compenswiss für bestimmte Funktionen die vertragliche Festlegung einer Karenzfrist vorzusehen ist oder nicht.
Überdies kann es unter Umständen sinnvoll sein, wenn ein Verwaltungsradmitglied sich bei der Beschlussfassung über ein Traktandum seiner Stimme enthält, sich an der Diskussion darüber hingegen beteiligt, beispielsweise um sein Fachwissen einzubringen. Dieser Punkt kann im Organisationsreglement umgesetzt werden. Die Informationspflichten der Verwaltungsrats- und der Geschäftsleitungsmitglieder im Falle eines konkreten Interessenkonflikts sind zwingender Bestandteil des Organisationsreglements.
Bst. e–g: Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Geschäftsleitung und überwacht die Umsetzung seiner Beschlüsse und Weisungen. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin bzw. dem Direktor sowie mit den weiteren Mitgliedern der Geschäftsleitung.
Bst. h: Die Anstalt muss über ein Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen. Das Risikomanagement muss allfällige Gefahren für die Aufgabenerfüllung der Anstalt vorausschauend definieren, überwachen und unter vernünftigem Mitteleinsatz so weit als möglich minimieren. Das IKS befasst sich in diesem Rahmen ausschliesslich mit den operativen finanzbezogenen Risiken. Dies geschieht ebenfalls durch die periodische Überprüfung dieser Risiken als auch der Wirksamkeit von Kontrollen innerhalb der finanzrelevanten Geschäftsprozesse. Im Gegensatz zu den Risikoprofilen der Ausgleichsfonds bezüglich ihrer Anlagestrategien (gemäss Art. 3 Abs. 2) bezieht sich das Risikomanagement gemäss diesem Buchstaben auf die anstaltsinternen Prozesse und Abläufe (z.B. Governance und Compliance).
Bst. i: Die Zahlungsbereitschaft der Ausgleichsfonds muss ständig gewährleistet sein. Ein Teil des Gesamtvermögens der Ausgleichsfonds ist daher in Form von liquiden Mitteln zu halten, so dass die Ausgleichskassen entsprechend Artikel 3 Absatz 4 in der Lage sind, die gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO zu erbringen.
30 Vgl. BRB vom 17. Dezember 2014 zum Aussprachepapier «Prüfung einer Cooling-off-Period für Leitungsorgane von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung gemäss Anhang 1 RVOV und ausserparlamentarischen Kommissionen (APK) gemäss Anhang 2 RVOV»