Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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Die Gesetzesvorlage richtet sich nach den Stossrichtungen, die der Bundesrat in seinem Bericht zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben vom 13. September 2006 (Corporate-Governance-Bericht, nachfolgend: CG-Bericht)9 sowie im Zusatzbericht zum CG-Bericht vom 25. März 2009 (nachfolgend: CG-Zusatzbericht)10 festgelegt hat.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt

Dieser Gesetzesentwurf sieht die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO vor. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist eine finanziell und organisatorisch eigenständige Einheit, der die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe obliegt. Obwohl es sich um eine Anstalt des Bundes handelt, ist das Vermögen der Ausgleichfonds nicht dessen Eigentum, sondern fällt anteilsmässig der AHV, der IV und der EO zu.

Die Anstalt wird zur eigenständigen juristischen Person und wird unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» im Handelsregister eingetragen. Mit der Bildung und der Bezeichnung seiner Organe erhält compenswiss die Rechtspersönlichkeit und eine eigene, eindeutige Rechtsstellung. Gleichzeitig verlieren die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO dadurch ihre Rechtspersönlichkeit. Durch die neue Rechtsform und den Handelsregistereintrag können die Vertragspartner – insbesondere jene im Ausland – ihren Wirtschaftspartner eindeutig identifizieren. Zudem sollte die Regelung dazu führen, dass die Partner die Bedingungen, die sie compenswiss für bestimmte Finanzvorfälle auferlegen, insbesondere die Anforderungen an finanzielle Garantien, lockern.

Compenswiss bleibt für die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO zuständig. Sie muss sicherstellen, dass die für die Entrichtung der AHV-, IV- und EO-Leistungen notwendigen flüssigen Mittel jederzeit vorhanden sind und das Vermögen so angelegt wird, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann. Dies bedeutet, dass compenswiss auftrags- und strategiekonform für die drei Ausgleichsfonds eine angemessene Anlagepolitik mit einem hohen Bedarf an liquiden Mitteln und einem relativ kurzen Anlagehorizont führt.

1.2.2 Modernisierung, Transparenz und Aufsicht

Die AHV, IV und die EO sind einzigartige Konstrukte und können in ihrer Organisation nicht mit privatrechtlichen Gesellschaften (beispielsweise Aktiengesellschaften) verglichen werden. Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind auf verschiedene Akteure verteilt: Durchführungsstellen, zentrale Ausgleichsstelle und die Vermögensverwaltung der Ausgleichsfonds. Dieses historisch gewachsene System bewährt sich bis heute, und soll mit dem vorliegenden Entwurf nicht in Frage gestellt werden.

Mit der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für die Verwaltung der Ausgleichsfonds werden die Strukturen der Vermögensverwaltung modernisiert. Dies beinhaltet namentlich die Inkraftsetzung der rechtlichen Grundlagen auf Gesetzesstufe im Einklang mit den Corporate-Governance-Richtlinien des Bundes (CG-Bericht, CG-Zusatzbericht), die Erhöhung der Transparenz bezüglich dieser Grundlagen wie auch die Transparenz in Bezug auf Strukturen, Kompetenzordnung, Rechnungsführung und Information, sowie die Festlegung von Grundsätzen zur Aufsicht über die Anstalt.

Die Gesetzgebung über die Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO lehnt sich in ihren Grundzügen noch immer an die Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 194611 an. Daher sind die gesetzlichen Grundlagen zur Ausgleichsfondsverwaltung im AHVG, IVG und EOG sowie in der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds enthalten. Sie wurden ohne wirkliche Gesamtsicht verabschiedet. Die Modernisierung der rechtlichen Grundlagen wird unter anderem mit einer systematischen Zusammenführung der relevanten Bestimmungen bezüglich der Aufgaben, der Grundsätze der Aufgabenerfüllung und der Organisation erreicht.

Die innere Organisation der Anstalt wird klar und transparent gestaltet. Sie beinhaltet die Benennung der Organe der Anstalt (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revisionsstelle) sowie die Zuweisung der jeweiligen Kompetenzen und Verantwortungen an dieselben. Im selben Zusammenhang werden die Kompetenzen und Aufgaben des Bundesrates im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde festgelegt. Als Revisionsstelle ist im Vorentwurf weiterhin die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) vorgesehen.

9 BBl 2006 8233

10 BBl 2009 2659

11 BBl 1946 II 365