Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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Art. 17 Betriebs- und Verwaltungskosten
Nicht nur die Erträge und Anteile an den Anlagen, auch die Betriebs- und Verwaltungskosten sollen, wie bereits heute, unter den Ausgleichsfonds aufgeteilt werden. Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausgleichsfonds mit mehr Vermögen auch mehr Kosten generiert. Somit dient das Bruttovermögen als Schlüssel für die Aufteilung. Die Kosten der externen Vermögensverwaltung sind im Rahmen der jeweiligen Mandate den einzelnen Ausgleichsfonds ohnehin klar zuzuordnen und müssen nicht aufgeteilt werden.
Art. 18 Geschäftsbericht
Abs. 1: Der Jahresbericht heisst neu Geschäftsbericht. Für die Erstellung des Geschäftsberichtes ist der Verwaltungsrat zuständig (Art. 8 Abs. 1 Bst. k und l). Der Geschäftsbericht wird auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds). Im Geschäftsbericht werden die revidierte Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung und der Lagebericht publiziert. Zudem enthält er die aggregierten Rechnungen der Sozialversicherungen AHV, IV EO (inkl. Anlageergebnisse), welche für die Vermögensbewirtschaftung der Verantwortung von Compenswiss und für die Versicherungstätigkeit der Verantwortung der zentralen Ausgleichsstelle unterliegen (vgl. Art. 16).
Abs. 2: Die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO bestehen aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der drei Sozialversicherungen sowie dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt umfasst zusätzlich die Bilanz und Erfolgsrechnung der Anlagetätigkeit sowie den Anhang. Der Geschäftsbericht enthält daher eine detaillierte Gesamtdarstellung der Anlagen und macht Angaben zu ihrem Bestand und ihrer Entwicklung. Die Bildung von Reserven muss begründet sein und eine Ausnahme darstellen, und mit den angewandten Rechnungslegungsstandards vereinbar sein.
Abs. 3: Der Geschäftsbericht enthält weiter den Lagebericht, der insbesondere Auskunft über das Risikomanagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen des Verwaltungsrates gibt. Es ist zudem sinnvoll, dass auch der Revisionsbericht im Geschäftsbericht enthalten ist und somit auch auf die Jahresrechnung im Geschäftsbericht Bezug nimmt.
Art. 19 Steuern
Die Besteuerung der Träger der Sozialversicherungen ist im Artikel 80, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)33 geregelt. Der Vorentwurf behält die Regel bei, welche die Anstalt von der Erhebung von direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern sowie von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden ausnimmt. Artikel 110 AHVG, bzw. Artikel 79a IVG und Artikel 28 Absatz 4 EOG, die bisher die Steuerunterstellung regeln, können mit diesem Erlass aufgehoben werden.
Art. 20 Aufsicht
Abs. 1: Die administrative Aufsicht über die Anstalt liegt grundsätzlich beim Bundesrat. Es handelt sich dabei weder um eine Dienstaufsicht, noch um eine fachliche Aufsicht mit entsprechenden Weisungsrechten. Die administrative Aufsicht kann am ehesten als Aufsicht über die Betriebsführung umschrieben werden. Die Aufsicht wird in Gegenstand, Umfang und Grundsätzen durch die Spezialgesetzgebung geregelt und richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Autonomie (Art. 24 Abs. 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV]34). Die Weisungsungebundenheit in der Aufgabenerfüllung setzt der Aufsicht Grenzen. Eine inhaltliche Kontrolle ist von der Sache her ausgeschlossen, hingegen unterliegt der ordnungsgemässe Geschäftsgang der Aufsicht, worunter auch eine Erfolgs- und Effizienzkontrolle zu verstehen ist. Das schliesst nicht nur eine quantitative, sondern auch eine qualitative Überprüfung der Aufgabenerfüllung mit ein35.
In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die wichtigsten Instrumente aufgeführt, die dem Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht über die Anstalt zur Verfügung stehen. Die Pflicht des Bundesrates, als gesetzlich vorgesehene Aufsichtsbehörde (Art. 8 Abs. 4 RVOG) «nach Massgabe der besonderen Bestimmungen» für das ordnungsgemässe Funktionieren von Verwaltungsbehörden des Bundes zu sorgen, impliziert das Recht, über alle Aufsichtsinstrumente zu verfügen, die nötig sind, damit er diese Verantwortung tatsächlich wahrnehmen kann. Der Bundesrat kann insbesondere die Entlastung verweigern, wenn die pflichtgemässe Kompetenzausübung im Zweifel steht.
33 SR 830.1
34 SR 172.010.1
35 Thomas Sägesser, Stämpflis Handkommentar zum RVOG, Bern 2007, S. 159, Rz. 48 ff.