Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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Abs. 3: Die Anstalt ist verpflichtet, dem Bundesrat Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihn über die Geschäftstätigkeit zu informieren. Die administrative Aufsicht impliziert das Recht des Bundesrates, von der Anstalt und insbesondere vom Verwaltungsrat jederzeit auch schriftliche Informationen und Berichte zu verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufsicht erforderlich ist.

Abs. 4: Der Bundesrat kann Prüfberichte der Revisionsstelle veranlassen, und er erhält auch Einsicht in bestehende Prüfberichte der Revisionsstelle. Das EDI und das BSV erhalten diese Kompetenz ebenfalls.

Abs. 5: Diese Bestimmung regelt den Geschäftsverkehr. Die Kommunikation zwischen Anstalt und Bundesrat erfolgt über das EDI.

Art. 21 Errichtung der Anstalt

Dieser Artikel regelt die Errichtung von compenswiss und enthält Regelungen und Vorkehren im Hinblick darauf, dass die Rechte, Pflichten und Vermögenswerte der drei Ausgleichsfonds auf die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Anstalt übergehen. Der Übergang erfolgt im Rahmen einer gesetzlichen Universalsukzession, ohne dass die für die einzelnen Vermögensbestandteile geltenden Formvorschriften beachtet werden müssen, und zwar auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt.

Abs. 1: Im Zuge der Umwandlung tritt die Anstalt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein. Dabei sollen Rechtsverhältnisse, die infolge des Übergangs einer Anpassung bedürfen, angepasst werden können. Grundsätzlich gilt das Prinzip der (inhaltlichen) Kontinuität. Eine (formelle) Neuordnung muss dort möglich sein, wo dies zur Klärung des Rechtverhältnisses notwendig und sinnvoll ist – namentlich infolge der Änderungen von Bezeichnungen, Vertragspartner und dergleichen – und unmittelbar durch die Errichtung der Anstalt und die Vermögensübertragung erforderlich wird.

Abs. 2: Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Anstalt die Rechtspersönlichkeit erlangt. Der AHV-Ausgleichsfonds, der IV-Ausgleichsfonds und der EO-Ausgleichsfonds bleiben als rechnerisch getrennte Vermögensmassen bestehen, verlieren jedoch ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit, und zwar im vom Bundesrat zu bestimmenden Zeitpunkt.

Abs. 3: Auch nach dem Übergang von Rechten, Pflichten und Vermögenswerten auf die Anstalt bleiben die Vermögensmassen der drei Ausgleichsfonds in rechnungsmässiger Hinsicht voneinander unabhängig. Die bisherige Zuordnung der einzelnen Aktiven und Passiven soll in den Bilanzen der Ausgleichsfonds daher unverändert bestehen bleiben. Ein vom Bundesrat zu genehmigendes Inventar sämtlicher zu übertragenden Vermögenswerte bildet die Grundlage für die Erstellung der Transaktionsbilanz (auf der Basis der jeweiligen letzten Jahresabschlüsse der drei Ausgleichsfonds, mit Ausweis allfälliger Neubewertungen und anderer Abweichungen zum Jahresabschluss) und der Eröffnungsbilanz der Anstalt. Die zu übertragenden Vermögenswerte müssen im Inventar hinreichend klar umschrieben werden. Grundstücke, Wertpapiere und weitere Werte sind einzeln aufzuführen. Die zu übertragenden Vermögenswerte müssen klar bestimmbar sein. Der Bundesratsbeschluss zum Inventar dient gleichzeitig als Eintragungstitel für die notwendigen Registereintragungen.

Abs. 4: Mit Blick auf allfälligen weiteren, nicht voraussehbaren Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Übergang wird der Bundesrat ermächtigt, alle weiteren diesbezüglich notwendigen Vorkehren zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen.

Abs. 5: Diese Bestimmung regelt die Befreiung von sämtlichen Steuern und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Übergang von Rechten und Pflichten sowie den Eintragungen in das Grundbuch, und in die öffentlichen Register anfallen.

Abs. 6: Da die Vermögensübertragung spezialgesetzlich erfolgt, ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 (FusG)36 nicht direkt anwendbar. Inhaltlich ist jedoch in möglichst weitgehender Anlehnung an die Bestimmungen des FusG vorzugehen.

Art. 22 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Anstaltspersonals werden nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäss den neuen Bestimmungen weitergeführt. Da compenswiss personalrechtlich ein Arbeitgeber ist, muss der Verwaltungsrat die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die anderen auf das Anstaltspersonal anwendbaren Vertragsbestimmungen in einer Personalverordnung festhalten.

Abs. 1: Der Bundesrat legt den Zeitpunkt des Übergangs fest.

36 SR 221.301