Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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Erläuternder Bericht Vorentwurf eines Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1 ist aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung (EO) hervorgegangen und hat auch die Finanzierung nach dem Umlageverfahren und das System der Ausgleichskassen zur Abwicklung des Beitragsinkassos und der Rentenauszahlungen übernommen. Das AHVG sieht einen Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben vor, für den die Kassen zuständig sind. Dieser Ausgleich erfolgt auf den drei Ebenen Unternehmen, kantonale oder Branchenausgleichskassen und ZAS, deren Aufgabe insbesondere darin besteht, gesamtschweizerisch für ein funktionsfähiges Ausgleichssystem zu sorgen.
Die zentrale Geld- und Vermögensverwaltung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) ist Aufgabe der drei Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO. Sie ist in der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (nachfolgend: Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds)2 geregelt. Bis Ende 2010 war der Ausgleichsfonds der IV Teil des AHV-Ausgleichsfonds. Am 27. September 2009 stimmten Volk und Stände dem Bundesbeschluss über die befristete Zusatzfinanzierung der IV3 durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze bis Ende 2017 zu. Gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die Sanierung der IV4 in Kraft gesetzt. Das Ziel war die Errichtung eines eigenständigen IV-Ausgleichsfonds. Die Trennung erfolgte per 1. Januar 2011. Seither verfügt die IV wie auch die AHV und die EO über einen eigenen Ausgleichsfonds. Da der Ausgleichsfonds der IV (Art. 79 und 79a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]5 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung) und der Ausgleichsfonds der EO (Art. 28 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 [EOG]6) nach dem gleichen Modell wie der Ausgleichsfonds der AHV gebildet sind, haben sie derzeit die gleiche Rechtsstellung.
Nach dem Willen des Gesetzgebers werden die Ausgleichsfonds gemeinsam von den gleichen Organen verwaltet. Anlagen und flüssige Mittel werden grundsätzlich gemeinsam bewirtschaftet. Ziel ist es, die Anlagestrategien zu optimieren und einen massiven Anstieg der Verwaltungskosten zu verhindern. Die Tresorerie der Ausgleichfonds wird deshalb als zentralisiertes System geführt.
Während die Rechtsstellung der Ausgleichfonds einzeln betrachtet in der Praxis unproblematisch ist, treten bei der Bewirtschaftung von Anlagen insbesondere im Ausland Schwierigkeiten auf, wenn die Organe der Ausgleichfonds aus Gründen der Kosteneffizienz im Auftrag aller drei Ausgleichfonds tätig werden. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Anlagemöglichkeiten des AHV-Ausgleichsfonds im Rahmen der 10. AHV-Revision7 auf dem inländischen Markt erweitert hat, und seit 2001 auch der Handel mitinternationalen Wertschriften zulässig ist8.
Angesichts der zunehmend komplexen Anlagen, insbesondere im Ausland, muss die geltende Gesetzgebung aber modernisiert werden, um die Transparenz zu erhöhen und Probleme bei der Vertretung der Ausgleichskassen künftig zu vermeiden. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen, im Handelsregister unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» eingetragenen Anstalt soll die Rechtsstellung eindeutig festlegen. Auch die Organisation der Anstalt und die Stellung des Personals sind Gegenstand des Entwurfs. Im Übrigen sind die Verantwortlichkeiten von compenswiss und ZAS gemäss Artikel 71 AHVG über die Buchführung besser abgegrenzt und die Aufsicht über die Anstalt ist geregelt. Die Anstalt untersteht neu den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens; einzige Ausnahme bilden die Vermögensverwaltungsmandate. Schliesslich definiert der Entwurf die Schuldenrückzahlung der IV an die AHV.
1 SR 831.10
2 SR 831.192.1
3 AS 2010 3821
4 SR 831.27
5 RS 831.20
6 RS 834.1
7 BBl 1990 II 1
8 AS 2001 292