Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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Abs. 2: Die neuen Arbeitsverträge für das bestehende Personal müssen in angemessener Frist angepasst werden. Grundsätzlich darf diese Frist zwei Monate nicht übersteigen. In den neuen Verträgen darf zudem keine Probezeit enthalten sein.

Abs. 3: Es besteht von Gesetzes wegen während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht. Hingegen besteht ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsorts und der organisatorischen Eingliederung. Diese Regelung soll es der Anstalt erleichtern, ihre Strukturen den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

Abs. 4: Die Arbeitsverhältnisse unterstehen fortan dem Personalrecht der Anstalt, wobei die im betreffenden Zeitpunkt allenfalls hängigen Rechtsmittel nach dem bisherigen Recht beurteilt werden.

Art. 23 Zuständige Arbeitgeberin

Gemäss Artikel 14 des Vorentwurfs ist die Anstalt in vorsorgerechtlicher Hinsicht Arbeitgeberin (Art. 32b Abs. 2 BPG). In Anlehnung an Artikel 32f Absatz 1 BPG sieht Artikel 23 vor, dass die Anstalt auch für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezüger der Vorläuferorganisation die Arbeitgeberpflichten übernimmt. Die Rentenbezügerinnen und -bezüger bleiben somit wie das aktive Personal des neuen Arbeitgebers beim Vorsorgewerk Bund. Gleiches gilt für Invalidisierungen, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erfolgen.

Art. 24 Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV- Ausgleichsfonds

Abs.1: Derjenige Teil der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende jedes Rechnungsjahres diese 50 % übersteigt, soll zum Abbau der Schulden der IV an die AHV überwiesen werden. Dieser Mechanismus wird aus dem Vorschlag zur 6. IV-Revision, 2. Massnahmenpaket übernommen und ersetzt die geltende Regelung gemäss dem Bundesgesetz über die Sanierung der IV, welches bei Inkrafttreten dieser Vorlage aufgehoben wird. Die Schwelle in Prozent der Jahresausgaben berücksichtigt die finanzielle Lage der IV: Bei sinkenden Ausgaben werden höhere Beträge amortisiert, bei höheren Ausgaben wird eine geringere Rückzahlung fällig. Die Regel trägt zudem Artikel 79 Absatz 3 IVG Rechnung, nach dem die flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds nicht weniger als 50 % einer Jahresausgabe betragen dürfen.

Die geltende Regelung ist im Bundesgesetz über die Sanierung der IV bis Ende 2017 befristet. Ohne eine neue gesetzliche Regelung müssten die Modalitäten der Schuldenrückzahlung nach 2017 vom Verwaltungsrat festgelegt werden.

Abs. 2: Gemäss dem Bundesgesetz über die Sanierung der IV übernimmt der Bund die Schuldzinsen der IV an die AHV bis zum Ablauf der befristeten Mehrwertsteuererhöhung am 31. Dezember 2017. Sofern der vorliegende Vorentwurf vor dem 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, muss diese Regelung ebenfalls im Gesetz über die Anstalt aufgenommen werden.

Art. 25 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind im Anhang des Vorentwurfs (Art. 27) geregelt.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV untersteht das Gesetz dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäss Absatz 2.

2.2 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

2.2.1 Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung

Das Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung kann aufgehoben werden. Die Bildung des IV-Ausgleichsfonds ist per 1. Januar 2011 erfolgt. Die Rückzahlung der Schulden der IV an die AHV ist nur während der Dauer der befristeten Zusatzfinanzierung für die IV festgelegt und wird in vorliegendem Vorentwurf neu geregelt. Unter der Annahme, dass dieses Gesetz vor 2018 in Kraft treten wird, muss auch die Übernahme der Schuldzinsen durch den Bund in diesem Vorentwurf geregelt werden, da diese bis Ende 2017 läuft.