Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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cherungen aus den Sozialversicherungserlassen. Gemäss Absatz 6 kann die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
Art. 27 Abs.5
Abs. 5 verpflichtet die Arbeitgeber, Ausführungsvorschriften zu erlassen, welche die in den vorherigen Absätzen vorgesehenen Regelungen ergänzen und konkretisieren.
Gemäss Buchstabe a sind dem Personal Aufbau, Organisation und Betrieb der Personalinformationssysteme gemäss Artikel 27 Absatz 1 BPG transparent darzulegen. Bestehen mehrere Personalinformationssysteme, ist aufzuzeigen, ob sie untereinander oder zu anderen Systemen Schnittstellen aufweisen.
Gemäss Buchstabe d sind ferner die in Absatz 2 vorgesehenen, relativ abstrakten Datenkategorien in den Ausführungsbestimmungen detaillierter zu regeln. Sie können beispielsweise wie in Anhang 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV40) präzisiert werden.
Art. 27 Abs.6
Abs. 6: Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten an Dritte zu regeln, wobei auch der Zweck der Datenbekanntgabe anzugeben ist. Die Datenbekanntgabe von besonders schützenswerten Daten ist im Abrufverfahren nicht möglich. Ein Abrufverfahren für nicht besonders schützenswerte Daten ist möglich, muss aber in den Ausführungsbestimmungen explizit vorgesehen sein.
Art. 27a bis 27c
Der neue Artikel 27 BPG führt zur Aufhebung der Artikel 27a bis 27c.
Art.32d Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 2bis
Sind von einem durch PUBLICA angeordneten Zusammenschluss dezentrale Verwaltungseinheiten betroffen, muss der Bundesrat einem solchen Zusammenschluss zustimmen (Art. 32d Abs. 1 zweiter Satz BPG). Nach geltendem Recht kann er jedoch – im Gegensatz zu PUBLICA (Art. 7 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Bst. g PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 2006)41– nicht aktiv die Bildung von gemeinschaftlichen Vorsorgewerken veranlassen. Soll der Bundesrat künftig die Möglichkeit haben, das Entstehen von Kleinstvorsorgewerken zu verhindern, ist eine Anpassung von Artikel 32d BPG erforderlich. Die vorgesehenen Ergänzungen von Artikel 32d Absätze 1 und 2 BPG regeln zwei Sachverhalte. Absatz 2bisdefiniert Kriterien, die sowohl für Absatz 1 als auch für Absatz 2 gelten.
Mit dem CG-Bericht wurden die verschiedenen auszulagernden Aufgaben einer Typologie zugewiesen. Es wird unterschieden zwischen Ministerialaufgaben, Dienstleistungen mit Monopolcharakter, Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht und Dienstleistungen am Markt. Der CG-Zusatzbericht legte unter anderem fest, dass verselbstständigte Einheiten, die Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht wahrnehmen oder Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, ein öffentlich-rechtliches Personalstatut haben und die berufliche Vorsorge im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Pensionskassenstatuts bei PUBLICA durchführen müssen. Für verselbstständigte Einheiten, die Dienstleistungen am Markt erbringen, ist in den entsprechenden Organisationserlassen ein privatrechtliches Personal- und Pensionskassenstatut vorzusehen. Konsequenz dieser Typologie ist, dass nach geltender Rechtslage mit der Ausgliederung von Verwaltungseinheiten kleine Vorsorgewerk entstanden sind (Art. 32b Abs. 2 i. V. m. Art. 32d Abs. 1 BPG). Es zeigte sich seit 2008, dass sie bei notwendigen versicherungstechnischen Änderungen (z. B. Anpassung der technischen Grundlagen) weniger flexibel reagieren konnten als die grossen Vorsorgewerke, zum Beispiel hinsichtlich der Wahrung des Leistungsniveaus. Zudem haben kleine Vorsorgewerke beim Einhalten der arbeitgeberseitigen Beitragsbandbreite nach Artikel 32g BPG wegen der geringen Grösse Probleme und sind weniger risikofähig bei der Anlage ihrer Gelder. Sie sind dadurch in ihrem personal- und vorsorgepolitischen Handlungsspielraum eingeschränkt, was letztlich zur Gefährdung der vom Bundesrat angestrebten einheitlichen vorsorgepolitischen Stossrichtung der dezentralen Verwaltungseinheiten führen kann (Botschaft über die Vorsorgeeinrichtung des Bundes42). Kleine Vorsorgewerke haben auch ungünstigere Verwaltungskosten.
40 SR 172.220.111.4
41 SR 172.220.1
42 BBl 2005 5829