Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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2.2.7 Erwerbsersatzgesetz (EOG)

Art. 28

Abs. 1: Mit der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen hat der EO-Ausgleichsfonds keine Rechtspersönlichkeit mehr. Der Begriff «selbstständig» wird daher gestrichen.

Abs. 2: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 3.

Abs. 3: Dieser Absatz hält fest, dass sich die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds künftig nach dem Ausgleichsfondsgesetz richtet.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf die Ausgleichsfonds und die Sozialversicherungen

Für die Ausgleichsfonds hat das neue Gesetz keine direkten Konsequenzen. Zwar verlieren die Ausgleichsfonds ihre Rechtspersönlichkeit, die Verwaltung der Ausgleichsfonds wird jedoch weiterhin vom Verwaltungsrat und von der Geschäftsleitung (neu als Organe der Anstalt) wahrgenommen.

Von der höheren Flexibilität bei der Entschädigung von Verwaltungsrat und Personal sind die Personalkosten der Anstalt betroffen. Diese muss als attraktive Arbeitgeberin die gewünschten Fachkräfte rekrutieren können. Deshalb ist damit zu rechnen, dass sich die Entschädigungen insgesamt leicht erhöhen könnten. Die Grössenordnung dieser zusätzlichen Kosten ist jedoch im Vornherein nicht prognostizierbar. Andererseits sind Verbesserungen dank besser qualifizierten Fachkräften oder durch kürzere Rekrutierungsprozesse vorstellbar, jedoch ebenfalls nicht zu beziffern. Es ist hingegen davon auszugehen, dass die Gründung der Anstalt per se keinen zusätzlichen Personalbedarf auslösen wird.

Heute fehlt eine klare und international anerkannte Rechtsform der Ausgleichsfonds. Dies verteuert die Vermögensbewirtschaftung der Ausgleichsfonds in zunehmendem Masse: Für die Vertragspartner bei Anlagegeschäften ist die gegenwärtige Organisation der drei Ausgleichsfonds zu wenig transparent, wodurch sich die Gegenparteien einem höheren Risiko ausgesetzt sehen. Aus diesem Grund werden diese Geschäfte mitunter teurer, weil die Vertragspartner so ihr zusätzliches Risiko kompensieren wollen. Solche Mehrkosten werden nicht mehr anfallen, wenn die Anstalt dank ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit für alle drei Ausgleichsfonds als Vertragspartnerin fungiert. Der Verwaltungsrat schätzte diese indirekten Kosten der geltenden Ordnung im Rahmen der Änderung der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds 2012 auf jährlich 1,5 bis 2,5 Millionen.

Weitere Kostenersparnisse ergeben sich auf Grund der schlankeren Organisation der Vermögensanlage. Die aktuelle Struktur unter Beizug einer Depotbank für die Verwaltung der sogenannten «managed accounts» löst jährlich direkte Kosten von 1,5 bis 2 Millionen aus (Schätzung 2012).

Die vorangehend geschilderten Folgen für die Kosten der Anstalt werden sich direkt auf ihrem Anlageerfolg niederschlagen. Dies wirkt sich entsprechend auf die Vermögensanteile der AHV, IV und EO aus. Da der gesamte Effekt der genannten Veränderungen jedoch nicht abgeschätzt werden kann, ist die Auswirkung auf die Vermögen der einzelnen Versicherungen ebenfalls nicht bekannt. Wie dargestellt, wird von insgesamt tieferen Kosten für die Vermögensbewirtschaftung ausgegangen, was eine tiefere finanzielle Belastung der Vermögen der Ausgleichsfonds und der Sozialversicherungen bedeutet.

Eine Neuregelung der Rückzahlung der IV-Schuld an die AHV ab 2018 ist ohnehin notwendig. Der Wegfall der Schuldzinsübernahme durch den Bund ist daher nicht auf das Ausgleichsfondsgesetz zurückzuführen.

3.2 Auswirkungen auf den Bund

3.2.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Errichtung der Anstalt hat keine Konsequenzen für den Bundeshaushalt.

3.2.2 Personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat auf den Personalbestand des Bundes keine Auswirkungen.