Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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der compenswiss von der Unterstellung unter die Beschaffungsgesetzgebung auszunehmen19. Aus Sicht des Bunderates soll compenswiss im Interesse einer effizienten und wirtschaftlichen Verwaltung der Ausgleichsfonds-Vermögen – wie bisher – die Möglichkeit haben, ihre Vermögensverwaltungsmandate kurzfristig erteilen zu können. Ausserdem soll sie auch künftig die in Frage kommenden Vermögensverwalter einer due-diligence Prüfung unterziehen können. Eine solche wäre im Rahmen einer Vergabe nach öffentlichem Beschaffungsrecht nicht zulässig. Im Bereich der Vermögensverwaltungsaufträge soll compenswiss daher auch in Zukunft vergaberechtsfrei handeln können. Diese Regelung entspricht auch dem Vorbehalt der Schweiz zur (bereits ratifizierten) Revision des Government Procurement Agreement (GPA) 2012 (Annexe 7, C. Notes explicatives). Das GPA 2012 tritt für die Schweiz in Kraft, sobald die GPA-Revision ins nationale Recht umgesetzt worden ist. Ferner ist anzumerken, dass gewisse Bankdienstleistungen bereits gemäss der geltenden Regelung vom sachlichen Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts ausgenommen sind: Ziffer 6 Anhang 1a, A der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB)20 sieht vor, dass das Gesetz und die Verordnung auf die Abwicklung von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten nicht anwendbar sind.

1.2.6 Schuldenrückzahlung der IV an die AHV

Bis 2011 wurden Defizite der IV mit Mitteln des AHV-Ausgleichsfonds ausgeglichen. Mit der Bildung eines eigenen IV-Ausgleichsfonds wurde dieser Verlustvortrag der IV als Schuld der IV gegenüber der AHV weitergeführt. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Schuld knapp 15 Milliarden Franken, Ende 2014 belief sie sich noch auf 12,8 Milliarden Franken.

Das Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung legt im Artikel 2 Absatz 2 fest, dass die Schuld während der IV-Zusatzfinanzierung bis Ende 2017 mit allfälligen Überschüssen der IV amortisiert wird: Während des Zeitraums der befristeten Mehrwertsteuererhöhung wird der Betrag, um den das Kapital des IV-Ausgleichsfonds am Ende des Rechnungsjahres das Startkapital von 5 Milliarden Franken übersteigt, jährlich an die AHV überwiesen. Im Falle eines negativen Umlageergebnisses erhöht sich die Schuld nicht, sondern verringert das Eigenkapital der IV.

Nach 2017 fehlt jedoch eine Bestimmung, welche die befristete Massnahme der IV-Zusatzfinanzierung ablöst. Im Zuge der 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (6b)21 hatte der Bundesrat einen Vorschlag formuliert, nach welchem jährlich der Anteil des Bestands der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungsjahres 50 % einer Jahresausgabe übersteigt, zum Schuldenabbau verwendet werden sollte. Das Massnahmenpaket wurde jedoch 2013 im Parlament abgelehnt, somit trat auch die Regelung zur Schuldenrückzahlung nicht in Kraft. Der vorliegende Vorentwurf bietet die Gelegenheit, die Rückzahlung des Darlehens der IV gegenüber der AHV ab 2018 zu definieren. Die folgenden Gründe legen nahe, für die neue Regel die Formulierung gemäss IV-Revision 6b zu übernehmen:

Der Schuldenabbau soll rasch, aber im Rahmen des finanziellen Spielraums der IV erfolgen. Falls Überschüsse ausbleiben oder eine Schuldenrückzahlung die Liquidität der IV gefährden könnten, erfolgt keine Amortisation. Die Verwendung des relativen Schwellenwerts (in Prozent der Jahresausgaben) berücksichtigt aus diesem Grund die Ausgabendynamik der IV: Bei sinkenden Ausgaben werden – im Einklang mit dem grösseren finanziellen Spielraum – höhere Beträge amortisiert. Bei höheren Ausgaben steigt auch der Schwellenwert an, und es wird eine geringere oder keine Rückzahlung fällig.

Artikel 79 Absatz 3 IVG hält fest, dass der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen der IV in der Regel mindestens 50 % einer Jahresausgabe betragen muss. Seit der Trennung des IV-Ausgleichsfonds 2011 hat der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen den Schwellenwert jedoch nicht erreicht (2011: 44,2 %, 2012: 45,0 %, 2013: 44,8 % einer Jahresausgabe). Trotzdem wurde beispielsweise 2012 ein Anteil von über 590 Millionen Franken zurückbezahlt. Damit die Entschuldungsregel den Artikel 79 Absatz 3 IVG respektiert, darf eine Rückzahlung erst ab der Schwelle von 50 % einer Jahresausgabe ausgelöst werden.

Die vorgeschlagene Bestimmung geht in die Richtung von Punkt 1 der Motion Schwaller22, die eine Schuldenrückzahlung nach Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuerfinanzierung bis zum Jahr 2028 fordert. Mit

19 Frage 14.5494 Feller Olivier «Steht der Präsident des Verwaltungsrates der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO über den Entscheiden der politischen Behörden?»; Frage 14.5637 Feller Olivier «Welche Finanzdienstleistungen unterstehen nicht dem Bundesgesetz und der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen?»; Anfrage 14.1111 Feller Olivier «Vergabe von Vermögensverwaltungsaufträgen durch AHV/IV/EO-Fonds an Externe. Unterstellung unter das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen».

20 SR 172.056.11

21 BBl 2011 5691

22 Motion 13.3990 Schwaller Urs: Eine nachhaltige Sanierung der Invalidenversicherung ist dringend notwendig.