Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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der im Vorentwurf vorgeschlagenen Regel kann nach den heutigen Finanzierungsperspektiven der IV23 die Schuld bis 2030 abgetragen werden.
Die IV hat der AHV für das Darlehen auch einen Schuldzins zu entrichten. Während der Dauer der IV-Zusatzfinanzierung übernimmt der Bund (zusätzlich zu seinem ordentlichen Beitrag an die IV) den Schuldzins an den AHV-Ausgleichsfonds. Nach 2017 muss die IV nebst der Schuldenamortisation auch diesen Zins bezahlen. Diesbezüglich bedarf es im vorliegenden Vorentwurf nur dann einer Regelung, falls das Gesetz vor 2018 in Kraft tritt und damit das Bundesgesetz über die Sanierung der IV aufgehoben wird. Damit der Bund in diesem Fall während der IV-Zusatzfinanzierung weiterhin die Schuldzinsen der IV übernimmt, braucht es im Gesetz über die Anstalt eine entsprechende Regelung, die bis Ende 2017 in Kraft bleiben würde.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Am 24. März 2015 wurde der Gesetzesentwurf der AHV/IV-Kommission vorgestellt. Sie ist grundsätzlich mit dem Vorentwurf einverstanden. Sie ist aber der Meinung, dass als Revisionsstelle (vgl. Art. 12) nicht die EFK zu benennen sei, sondern ein anderes Revisionsorgan, welches über die nötigen Kompetenzen und Ressourcen und das nötige Fachwissen verfügt. Dieses Organ würde vom Bundesrat gewählt, ebenso könnte er die Revisionsstelle abberufen.
Der Bundesrat hat das EDI am 5. Juni 2015 beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zum Ausgleichsfondsgesetz durchzuführen. In einem Brief gleichen Datums lud das EDI die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachorganisationen der Wirtschaft sowie weitere Verbände und Organisationen ein, sich bis am 25. September 2015 zum Gesetzentwurf zu äussern. Insgesamt wurde die Vorlage von den Vernehmlassungsteilnehmenden.... Einzelheiten können den zusammengefassten Vernehmlassungsergebnissen entnommen werden24.
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Während es sich in vielen Fällen bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt um eine Ausgliederung einer bestehenden Verwaltungseinheit handelt, bedeutet die Gründung der Anstalt zur Verwaltung der drei Ausgleichsfonds eine Zusammenführung der drei bestehenden Ausgleichsfonds. Es müssen somit keine finanziellen oder Infrastrukturmittel ausgeschieden werden. Die Ausgleichsfonds werden zudem bereits in der geltenden Ordnung gemeinsam verwaltet, weshalb die für die neue Anstalt benötigten organisatorischen und personellen Strukturen mehrheitlich bereits heute bestehen. Aus diesen Gründen beansprucht die Schaffung der Anstalt im Prinzip keine zusätzlichen Ressourcen. Eine detaillierte Beschreibung möglicher Auswirkungen des Vorentwurfs wird unter Ziffer 3 gegeben.
1.5 Rechtsvergleich, insbesondere Verhältnis zum europäischen Recht
Das Recht der Europäischen Union enthält keine Normen für den von dieser Gesetzesvorlage betroffenen Bereich.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Wird im Hinblick auf die Botschaft vervollständigt.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Ausgleichsfondsgesetz
Art. 1 Rechtsform und Sitz
Abs. 1: Absatz 1 erteilt compenswiss den Status einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Handelsregistereintrag. Der AHV-, der IV- und der EO-Ausgleichsfonds verlieren ihre je-
23 IV-Finanzhaushalt Version 2 / Stand 1.9.2014, abrufbar unter http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00022/index.html?lang=de
24 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2015 > EDI.