Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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weilige Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt den der Bundesrat festgelegt (vgl. Art. 21 Abs. 2). Obwohl es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes handelt, ist das Vermögen der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO nicht Eigentum des Bundes, sondern gehört den drei Sozialversicherungen AHV, IV und EO.

Abs. 2: Eine Anstalt ist eine finanziell und organisatorisch eigenständige Einheit, der die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe obliegt. Compenswiss erlässt somit ihr eigenes Organisationsreglement. Da sich die Anstalt selbst verwaltet, führt sie auch eine eigene Rechnung und untersteht daher als solche nicht dem Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 198925 (Art. 2 Bst. f, e contrario).

Abs. 3: Die Anstalt soll beim Vollzug ihrer Aufgaben für einen wirtschaftlichen, ergebnis- und leistungsorientierten Einsatz ihrer Mittel sorgen.

Abs. 4: Um Flexibilität zu gewährleisten, bestimmt der Bundesrat den Sitz der Anstalt. Derzeit befindet sich die Verwaltung der Ausgleichsfonds in Genf. Auch die Anstalt compenswiss wird ihren Sitz voraussichtlich dort haben.

Abs. 5: Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen26. Der Vorteil der Eintragung besteht in der Gewährleistung der Transparenz und in der Kenntnisvermutung, insbesondere in Bezug auf die zeichnungsberechtigten Personen (Art. 932 ff. Obligationenrecht vom 30. März 1911 [OR]27). Dritte, gegenüber denen ein Eintrag des Handelsregisters wirksam geworden ist, können sich nicht darauf berufen, sie hätten diesen nicht gekannt.

2013 haben die Ausgleichfonds von AHV, IV und EO ihr Corporate Design so überarbeitet, dass ihre Merkmale klar zum Ausdruck kommen. Dabei standen wichtige Begriffe und Themen wie Professionalität, Dynamik, der Solidaritätsgedanke der Sozialversicherungen, die Verbundenheit mit der Schweiz und der Föderalismus im Vordergrund. Aus diesen Überlegungen sind ein gemeinsames Logo und die Bezeichnung «compenswiss» hervorgegangen, welche die Hauptaufgabe der Ausgleichsfonds hervorhebt und den finanziellen Charakter ihrer Tätigkeiten betont. Die Marke ist seit dem 3. Dezember 2013 geschützt und die Ausgleichsfonds sind seit Januar 2014 unter diesem Namen tätig. Die Anstalt soll im Handelsregister unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» eingetragen werden und so für eine klarere Positionierung der Anstalt in der Schweiz und im Ausland sorgen.

Art. 2 Aufgabe

Der Anstalt compenswiss obliegt die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO. Sie muss jederzeit die für die Auszahlung der AHV-, IV- und EO-Leistungen notwendige Liquidität sicherstellen und das Vermögen so angelegen, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann. Die Anstalt nimmt keine anderen Aufgaben für die AHV, IV und EO wahr, und trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Durchführungsstellen dieser Sozialversicherungen.

Art. 3 Vermögensverwaltung

Abs. 1 übernimmt Artikel 11 Absatz 1 der geltenden Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds. Die Anstalt soll die drei Ausgleichsfonds gemeinsam verwalten. Die Ausgleichsfonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit mehr.

Abs. 2: Die drei Ausgleichsfonds verfügen über unterschiedliche Vermögensbestände und sind die Ausgleichsgefässe eigenständiger Versicherungen mit unterschiedlichen Dynamiken. Dieser Umstand macht ungeachtet der gemeinsamen Verwaltung für jeden Ausgleichsfonds ein eigens Risiko- und Anlageprofil nötig. An welchen Kriterien sich die Risikoprofile orientieren, wird vom Verwaltungsrat festgelegt.

Abs. 3: Dieser Absatz übernimmt inhaltlich den ersten Satz von Artikel 108 Absatz 1 AHVG: Die Anlage der Mittel soll entsprechend den individuellen Anlageprofilen einen Ertrag gewährleisten, welcher der Sicherheit der Anlagen wie auch den individuellen Risikoprofilen der Ausgleichsfonds angemessenen ist. Die Sicherheit der Anlage und ihre erzielbare Rendite sind im Prinzip konkurrierende Ziele. Aus diesem Grund wird vom bestmöglichen Verhältnis zwischen diesen beiden Vorgaben gesprochen. Hinzugefügt wurde der Verweis auf das Anlage- und Risikoprofil. Die Ausrichtung an spezifischen Anlage- und Risikoprofilen wird heute schon so gehandhabt.

25 SR 611.0

26 Eine entsprechende Änderung von Artikel 932 OR ist in Vorbereitung (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/gesetzgebung/handelsregister.html). Vgl. ferner Zihler, SHK-HRegV, Art. 106 ff. N 1 ff., in: Rino Siffert/Nicholas Turin (Hrsg.), Handelsregisterverordnung (HRegV), Stämpflis Handkommentar, Bern 2013.

27 SR 220