Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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Die finanzielle Trennung der Ausgleichsfonds trotz gemeinsamer Bewirtschaftung verlangt nach klaren Regelungen im Bereich der Rechnungslegung und der finanziellen Berichterstattung. Diese sollen mit dem vorliegenden Vorentwurf gewährleistet werden. Ein weiterer Bestandteil ist daher die Darstellung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich der Vermögensbewirtschaftung, der Rechnungsführung und der jährlichen Berichterstattung.

1.2.3 Anlagepolitik

Trotz der gemeinsamen Verwaltung der Ausgleichsfonds sind die drei Vermögen auch unter dem neuen Dach der Anstalt unabhängig voneinander. Entsprechend ist auch die Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds nicht zulässig. So soll verhindert werden, dass das Vermögen der einen Versicherung bei allfälligen finanziellen Problemen einer anderen Versicherung herangezogen werden kann. Daher ist es grundlegend, dass für die einzelnen Ausgleichsfonds eigene Erfolgsrechnungen und Bilanzen geführt werden. Separate Erfolgsrechnungen bestanden bereits vor der Trennung der Ausgleichsfonds. Trotz der getrennten Finanzierung und Rechnungsführung werden die Vermögen der drei Ausgleichsfonds weiterhin grundsätzlich gemeinsam angelegt, mit einer Beteiligung der einzelnen Ausgleichsfonds im Verhältnis ihrer Anteile an der jeweiligen Anlage. Diese Anteile können sich entsprechend den individuellen Anlage- und Risikoprofilen unterscheiden. Eine Vermögensanlage kann daher auch nur für einen oder zwei Ausgleichsfonds gemeinsam getätigt werden, mit entsprechender Zuordnung der Bilanzpositionen und Erträge nur zu den jeweils involvierten Ausgleichsfonds.

Das Gesetz legt die Kriterien fest, an denen sich die Anlagetätigkeit der Anstalt grundsätzlich orientieren soll: Die Sicherheit der Anlagen muss entsprechend dem Risikoprofil jedes Ausgleichsfonds gewährleistet sein, die Anstalt muss die Liquidität der Ausgleichsfonds sicherstellen und mit ihren Anlagen einen marktkonformen Ertrag erzielen. Zur Erreichung dieser Ziele beruhen die Anlagestrategien der Ausgleichsfonds bereits heute auf unterschiedlichen Risikostrukturen. Für jeden Ausgleichsfonds ist entsprechend ein eigenes Anlage- und Risikoprofil zu erstellen. Je nach Risikostrategie tätigt die Anstalt die Anlagen für die Ausgleichsfonds in unterschiedlicher Höhe. Dadurch können sich auch die zuvor erwähnten Anteile der Ausgleichsfonds an den einzelnen Anlagen definieren und unterscheiden.

Es ist eine zentrale Aufgabe der Ausgleichsfonds, den Ausgleichskassen eine genügend hohe Liquidität bereitzustellen, damit diese den Versicherten die Leistungen ausbezahlen können. Im Gegensatz zu den Pensionskassen beispielsweise, in denen die langfristigen Verpflichtungen im Zentrum stehen, bestehen in den betroffenen Versicherungen wegen des Umlageverfahrens keine kalkulierbaren langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Rentenbeziehenden, welche als Orientierungsgrösse für die Risikoverteilung dienen könnten. Hingegen müssen die drei Ausgleichsfonds stets mit genügend Liquidität ausgestattet sein, um die Durchführung der Sozialversicherungen zu gewährleisten. Die gesetzlichen Grundlagen der 1. Säule enthalten bereits heute Vorgaben, wie hoch der Stand der Ausgleichsfonds mindestens sein muss («gesetzlicher Stand des Ausgleichsfonds»): Der AHV-Ausgleichsfonds darf gemäss geltendem Artikel 107 Absatz 3 des AHVG nicht unter den Stand einer ganzen Jahresausgabe sinken. Der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds darf nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe fallen (Art. 79 Abs. 3 IVG). Eine Schwelle von 50 Prozent einer Jahresausgabe gilt ebenso für den EO-Ausgleichsfonds (Art. 28 Abs. 3 EOG). Für den AHV-Ausgleichsfonds ist darüber hinaus im Rahmen der Reform Altersvorsorge 2020 ein Interventionsmechanismus vorgesehen, der im Falle eines Unterschreitens eines neuen gesetzlichen Standes von 70 Prozent einer Jahresausgabe automatische Sanktionen vorsieht12. Dieses Vorhaben unterstreicht, wie wichtig eine ausreichende Liquidität für die Ausgleichsfonds ist, damit die Ausgleichskassen in der Lage bleiben, die gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO zu erbringen.

Während mit der Änderung der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds vom 29. August 201213 die Gründung einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital SICAV (société d’investissement à capital variable) ermöglicht wurde, ist die Gründung einer solchen SICAV oder einer anderen kollektiven Kapitalanlage im vorliegenden Vorentwurf nicht mehr vorgesehen. Die SICAV sollte (als Alternative zur Gründung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt) ein gemeinsames Gefäss für die Anlagetätigkeit der drei separaten Ausgleichsfonds bilden, ohne unerwünschte Solidaritäten zwischen den Versicherungen zu erzeugen. Schwierigkeiten in der Umsetzung (beispielsweise betreffend Aufsicht und Administration) sprachen schlussendlich dagegen, die Errichtung einer SICAV, welche die gesamten Vermögen der drei Ausgleichsfonds umfasst hätte, umzusetzen. Mit der Bildung der Anstalt können die Probleme bei der Repräsentation der drei Ausgleichsfonds nach aussen behoben werden. Würde die Gründung einer SICAV (z.B.

12 Botschaft zur Reform Altersvorsorge 2020, BBl 2015 1

13 AS 2012 5055