Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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2.2.4 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG)
Art. 33 Bst. b Ziff. 7
Die Bestimmung bezweckt, die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds durch den Bundesrat einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Damit ist die Rechtsweggarantie gewahrt.
2.2.5 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Art. 71 Abs. 1bis
Neu werden die Tätigkeiten der Zentralen Ausgleichsstelle bezüglich der Rechnungsführung im AHVG genauer umrissen. An der konkreten Aufgabenteilung zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und der Anstalt ändert sich nichts. Die Zentrale Ausgleichsstelle aggregiert die Daten der einzelnen Ausgleichskassen und IV-Stellen. Sie führt die Rechnungen der AHV, IV und EO getrennt. Die Zentrale Ausgleichsstelle erstellt unter Einbezug der Anlageergebnisse (gemäss Art. 16, Abs. 1 des Vorentwurfs) für die Rechnungen der drei Sozialversicherungen monatliche und jährliche Abschlüsse. Diese bilden die Grundlage für die aggregierte Anstaltsrechnung nach Artikel 16 Absatz 2 des Vorentwurfs. Die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Ausgleichskassen und IV-Stellen werden weiterhin von ihren jeweiligen Revisionsstellen revidiert.
Art. 107 Abs. 1
Mit der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen hat der AHV-Ausgleichsfonds keine Rechtspersönlichkeit mehr. Der Begriff «selbstständig», der den Ausgleichsfonds der AHV als eigenständige Stelle auswies, wurde daher gestrichen.
Art. 108
Dieser Artikel zu Rechnungsführung und den Anlagen wird in das Gesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO aufgenommen und kann aufgehoben werden.
Art. 109
Der neue Artikel 109 hält fest, dass sich die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds künftig nach dem Ausgleichsfondsgesetz richtet.
Art. 110
Die Steuerfreiheit wird neu im Ausgleichsfondsgesetz geregelt. Artikel 110 wird demnach aufgehoben.
2.2.6 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 77 Abs. 1 Bst. c
Da das Gesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung aufgehoben werden kann, wird der entsprechende Verweis gestrichen.
Art. 79
Abs. 1: Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung wird in den Artikel 79 Absatz 1 IVG integriert. Mit der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Rechtspersönlichkeit und eigenen Organen hat der IV-Ausgleichsfonds keine Rechtspersönlichkeit mehr.
Abs. 2: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Art. 79a
Der neue Artikel 79a hält fest, dass sich die Verwaltung des IV-Ausgleichsfonds künftig nach dem Ausgleichsfondsgesetz richtet.