Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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Rentenbeziehenden, ein eigenes Vorsorgewerk bilden (Art. 32d Abs. 1 BPG). Da dies allerdings in Anbetracht der geringen Grösse der Anstalt nicht sinnvoll wäre, ist vorgesehen, dass sie wie bisher zum Vorsorgewerk Bund gehören soll. Der entsprechende Artikel 32d Absatz 2 BPG wird bei dieser Gelegenheit im Rahmen des vorliegenden Entwurfs ebenfalls angepasst. Die genannte Bestimmung wird insofern geändert, als dem gemeinschaftlichen Vorsorgewerk Bund künftig auch jene Arbeitgeber angehören können, die neben der Rechtspersönlichkeit und der eigenen Rechnung zudem, gestützt auf ein Spezialgesetz (Organisationserlass), auch ein eigenes Personalstatut bzw. personalrechtliche Befugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 und 3bisBPG haben. Die in Artikel 14 Absatz 2 ausdrücklich erwähnte Anwendbarkeit von Artikel 32d Absatz 3 BPG bedeutet ausserdem, dass PUBLICA nach Arbeitgebern getrennt Rechnung stellt.

Art. 15 Rechnungslegung

Abs. 1 und 2: In diesen Absätzen werden die wesentlichen Grundsätze der Rechnungslegung nach dem Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005 (FHG)32 übernommen und hier aufgeführt (vgl. Art. 47 FHG; ferner Art. 31 und 38 FHG). Zu den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung lässt sich auch Artikel 958c OR heranziehen, insbesondere bezüglich Klarheit, Verständlichkeit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Wesentlichkeit, Vorsicht, Stetigkeit in Darstellung und Bewertung und dem Bruttoprinzip.

Abs. 3: Da die Ausgleichsfonds, respektive die Anstalt, insbesondere wegen des Umlageverfahrens der Versicherungen gewissermassen Unikate sind, existieren für die Rechnungslegung keine Standard-Rechnungslegungsnormen. Deshalb soll der Bundesrat Vorschriften über die Rechnungslegung (darunter auch die Gliederung der Jahresrechnung) erlassen können. Er beachtet dabei, die Rechnungslegung der Anstalt möglichst einheitlich mit derjenigen des Bundes zu gestalten.

Art. 4: Die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

Art. 16 Rechnungsführung

Das historisch gewachsene System mit einer Aufgabenteilung zwischen der zentralen Ausgleichsstelle und den Ausgleichsfonds beziehungsweise der neu zu schaffenden Anstalt wird mit dem vorliegenden Entwurf nicht angetastet. Insbesondere im Bereich der Jahresrechnungen sollen aber die bereits heute geltenden Verantwortlichkeiten klarer dargestellt werden. Dass sowohl die zentrale Ausgleichsstelle wie auch die Anstalt Verantwortung für jeweils einen Teil der Jahresrechnungen tragen, ist eine einzigartige Konstruktion und mit der Organisation von Gesellschaften der Privatwirtschaft nicht zu vergleichen. Artikel 16 beschreibt die Aufgaben der Anstalt bezüglich der Jahresrechnungen von AHV, IV und EO.

Abs.1: Die Anstalt ist verantwortlich für die Rechnung der Vermögensbewirtschaftung. Diese enthält auch die Kosten für ihren eigenen Betrieb (Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt).Wie bisher (Art. 11 Abs. 3, erste zwei Sätze der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds) werden die Aktiven (und entsprechend auch Erträge und Verluste) auf die Bilanzen der drei Ausgleichsfonds entsprechend ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an den Rechtsgeschäften aufgeteilt.

Der Begriff «Anlagen und flüssige Mittel» wird durch die «Aktiven» ersetzt, um sämtliche Vermögenswerte einzuschliessen.

Abs. 2: Die Anstalt erstellt die aggregierte Rechnung für die AHV, IV und EO inklusive der Ergebnisse der Vermögensbewirtschaftung (Anstaltsrechnung). Sie selber ist jedoch einzig für die Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung gemäss Absatz 1 verantwortlich. Sie trägt keine Verantwortung für die operative Durchführung von AHV, IV und EO und somit für die Rechnungen dieser Sozialversicherungen. Die Rechnungen der Versicherungstätigkeit, welche unter anderem die Beiträge, Leistungen, Steueranteile oder den Bundesbeitrag beinhaltet, werden gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 71, Absatz 1bisAHVG von der zentralen Ausgleichsstelle erstellt. Die Anstalt aggregiert die Ergebnisse gestützt auf die Rechnungen der zentralen Ausgleichsstelle. Die Anteile der einzelnen Versicherungen am Anlageresultat sind hier gemäss Absatz 1 bereits enthalten.

Abs. 3: Querfinanzierungen würden der gewünschten Trennung der Vermögen der drei Ausgleichsfonds fundamental widersprechen. Ein Ausgleichsfonds darf nicht für den Finanzierungsbedarf eines anderen Ausgleichsfonds herangezogen werden. Dieser Absatz übernimmt den letzten Satz von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds unverändert.

32 SR 611.0