Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten
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Art. 12 Revisionsstelle
Abs. 1: Wie bisher gemäss Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds wird die Eidgenössische Finanzkontrolle als Revisionsstelle bestimmt. Sie prüft die Rechnung über die Vermögensanlage der Anstalt. Diese umfasst die Rechnung über die Anlagetätigkeit wie auch die Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt. Letztere enthält nicht nur die eigenen Verwaltungskosten der Anstalt, sondern auch die Kosten von externen Vermögensverwaltern, die für compenswiss Mandate übernehmen. Ebenfalls Teil dieser Revision sind die Jahresrechnungen der Versicherungen AHV, IV, EO. Diese Rechnungen werden von compenswiss erstellt, gestützt auf die Daten der zentralen Ausgleichsstelle über die Versicherungstätigkeit (vgl. Art. 16. Abs. 2). Der Hauptgrund dafür ist, dass sich die Bilanz der Anstalt nicht nur auf Grund ihrer Vermögenserträge verändert, sondern dass die Ergebnisse der Versicherungen (Beiträge, Leistungen, Steueranteile, Bundesbeitrag usw.) ebenfalls einen grossen Einfluss auf die Höhe des Vermögens haben. Die Jahresrechnungen der Ausgleichskassen und der übrigen Durchführungsstellen von AHV, IV und EO hingegen werden wie bisher von deren eigenen Revisionsstellen revidiert.
Weiter kommt neu ein Lagebericht der Anstalt hinzu (zum Inhalt des Lageberichts siehe Art. 18 Abs. 3). Die revidierbaren Aussagen des Lageberichts werden ebenfalls geprüft (beispielsweise, ob ein internes Kontrollsystem der Finanzprozesse existiert, ob ein angemessenes Risikomanagement durchgeführt wird sowie Prüfung des Zahlenmaterials im Hinblick auf die Geschäfts- und Personalentwicklung).
Abs. 2: Der Verweis auf die Bestimmungen des Aktienrechts soll sicherstellen, dass hohe Anforderungen an die Revision erfüllt werden. Diese Bestimmung ist grundsätzlich für alle Anstalten des öffentlichen Rechts vorgesehen.
Abs. 3: Dieser Absatz entspricht in neuer Formulierung dem Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung über die Verwaltung der Ausgleichsfonds. Verwaltungsrat und Bundesrat werden von der Revisionsstelle über die Ergebnisse in einem umfassenden Bericht (analog Art. 728b Abs. 1 OR) informiert.
Abs. 4: Da die Anstalt in ihrer Anlagetätigkeit mit verschiedenen Geschäftspartnern zusammenarbeitet, sollen der Eidgenössischen Finanzkontrolle auch die Revisionen dieser Partner zugänglich gemacht werden, welche für die Revision benötigt werden. Die Anstalt stellt in den Verträgen mit ihren Partnern sicher, dass die EFK auf diese Unterlagen Zugriff erlangen kann.
Art. 13 Anstellungsverhältnisse
Abs. 1: Die Anstalt ist eine dezentralisierte Verwaltungseinheit. Auf diese findet das BPG Anwendung, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e BPG und Art. 2 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]31). Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt handelt, deren gesetzliche Aufgabe Monopolcharakter hat, soll auf sie das öffentlich-rechtliche Personalrecht im Rahmen des BPG anwendbar sein. Artikel 13 Absatz 1 hält diesen Grundsatz fest: Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG.
Abs. 2: Artikel 3 Absatz 2 BPG sieht allerdings vor, dass der Bundesrat den dezentralisierten Verwaltungseinheiten Arbeitgeberbefugnisse einräumen und sie damit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigen kann (Art. 37 Abs. 3 und 3bisBPG).
Abs. 3: Dementsprechend soll der Anstalt die Kompetenz eingeräumt werden, im Rahmen der Vorgaben des BPG ihre Anstellungsverhältnisse selber zu regeln, indem der Verwaltungsrat eine Personalverordnung erlässt. Diese enthält namentlich Vorschriften über die Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen. Auf diese Weise kann den besonderen Bedürfnissen von compenswiss nach Flexibilität bei der Ausgestaltung der Anstellungsbedingungen, insbesondere in Bezug auf das Entlöhnungssystem, Rechnung getragen werden (vgl. zudem Ziffer 1.2.4). Gestützt auf Artikel 37 Absatz 3bisBPG sowie Leitsatz 30 des CG-Zusatzberichts unterliegen diese Ausführungsbestimmungen jedoch der Genehmigung durch den Bundesrat, damit dieser seiner Aufgabe als Aufsichtsbehörde nachkommen kann.
Art. 14 Vorsorgeeinrichtung
Abs. 1: Das Vorsorgestatut soll dem gleichen Rechtskreis zugeordnet werden wie das Personalstatut, also dem öffentlichen Recht. Das Personal der Anstalt untersteht gemäss Artikel 13 Absatz 1 dem BPG und wird daher bei PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a-32m BPG versichert.
Abs. 2: Die Anstalt soll Arbeitgeberin in vorsorgerechtlicher Hinsicht sein (Art. 32b Abs. 2 BPG). Nach der geltenden Rechtslage müsste sie infolgedessen, zusammen mit ihren Angestellten und den zugeordneten
31 SR 172.010