Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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3.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Für die Kantone entstehen keine direkten finanziellen oder nichtfinanziellen Auswirkungen.

3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es gibt keine volkswirtschaftlichen Auswirkungen aus der Vorlage.

3.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.

3.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Vorhaben wurde weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 über die Legislaturplanung 2011–201546, noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturplanung 2011–201547 angekündigt. Es ist aber in den Zielen des Bunderates 2015, Band I und II, enthalten.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf die Kompetenznormen der Bundesverfassung, die den Bund zur Rechtsetzung im Bereich der Sozialversicherungen (Art. 112 Abs. 1 BV für die AHV/IV; Art. 116 Abs. 3 und 4 BV für die Mutterschaftsversicherung; Art. 59 Abs. 4 BV für den Erwerbsersatz für Dienstleistende; Art. 61 Abs. 4 BV für den Zivilschutz) ermächtigen.

Das AHVG, das IVG und das EOG sind dem ATSG unterstellt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das in der Schweiz anwendbare internationale Recht enthält keine Bestimmungen über den Gegenstand dieser Gesetzesvorlage.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredites oder Kostendachs enthält.

46 BBl 2012 481

47 BBl 2012 7155