Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/156: Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) · 26 Seiten

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eine angemessene Vertretung gewährt. Die Interessen des Bundes müssen angesichts der Höhe seiner Beteiligung an der Finanzierung der Sozialversicherungen (11,7 Milliarden Franken für die AHV und die IV im Jahr 2014) im erforderlichen Mass sichergestellt werden. Eine Einsitznahme des Bundes im Verwaltungsrat ist deshalb notwendig. Sie soll wegen des erforderlichen anlagetechnischen Fachwissens namentlich von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Eidgenössischen Finanzverwaltung wahrgenommen werden.

Abs. 3: Bislang wurde der gemeinsame Verwaltungsrat der Ausgleichfonds gemäss Artikel 109 Absatz 1 AHVG vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission ernannt. Unter dem Gesichtspunkt der Corporate Governance sind die Fähigkeiten der Verwaltungsratsmitglieder hier jedoch besonders zu gewichten. Die Verwaltungsratsmitglieder sollen über die Fähigkeiten verfügen, die für die eigenständige sowie sach- und fachgerechte Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts im kritischen Gedankenaustausch mit dem operativ verantwortlichen Organ erforderlich sind. Der Bundesrat erstellt ein Anforderungsprofil, das die dazu nötigen Voraussetzungen der Verwaltungsratsmitglieder festhält. Er übt sein Wahlrecht auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils aus und sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen. Zur Vereinfachung des Wahlverfahrens muss der Bundesrat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission gemäss diesem Vorentwurf nicht mehr konsultieren.

Abs. 4: Die längst mögliche Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt 12 Jahre (Die Wahl gilt für eine Periode von vier Jahren, eine Wiederwahl ist zweimal möglich). Ein Anspruch auf Wiederwahl besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Bundesrat darüber nach Ermessen. Der Bundesrat kann die Verwaltungsratsmitglieder während ihrer Amtsdauer aus wichtigen Gründen abberufen. Wichtige Gründe liegen vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, beispielsweise wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt, eine schwerere Pflichtverletzung begangen hat oder ein dauernder Interessenkonflikt des Mitglieds nicht anders gelöst werden kann. Da das Abberufungsrecht das notwendige Pendant zum Wahlrecht ist, erhält der Bundesrat ein effizientes Instrument, um seine Verantwortung gegenüber den von ihm selbst gewählten Mitgliedern besser wahrzunehmen (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 Bst. a). Die Abberufung muss aufgrund der Rechtsweggarantie von eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanzen gerichtlich überprüft werden können. Dazu muss Artikel 33 Buchstabe b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG)28 ergänzt werden (vgl. Ziff. 2.2.4).

Abs. 5: Das BPG ist grundsätzlich nicht auf den Verwaltungsrat anwendbar. Einzige Ausnahme bildet Artikel 6a BPG, der gemäss seinem speziell definierten Anwendungsbereich direkt und nicht nur sinngemäss zur Anwendung kommt. Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b BPG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Grundsätze über das Honorar (einschliesslich Nebenleistungen) der Verwaltungsratsmitglieder zu erlassen. Der Bundesrat hat daher die Kaderlohnverordnung verabschiedet. Folglich wirkt sich die Anwendung von Artikel 6a BPG auf die vom Bundesrat zu schaffenden und anzuwendenden Grundsätze zur Festlegung des Honorars der Verwaltungsratsmitglieder sowie auf die Berichterstattung des Verwaltungsrates gegenüber dem Bundesrat über seine Entlöhnung aus.

Abs. 6: Zwischen der Anstalt und den Verwaltungsratsmitgliedern besteht ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, das mit der Mandatserteilung durch den Bundesrat begründet wird. Ergänzend kommen Artikel 394 ff. OR zum Auftrag zur Anwendung.

Abs. 7: Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen der Anstalt und somit auch der AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds in guten Treuen zu wahren. Sie ordnen ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so, dass Interessenkonflikte mit der Anstalt möglichst vermieden werden. Die Treuepflicht umfasst u.a. die Sorgfaltspflicht, die Schweigepflicht, das Verbot des Insiderhandels und die Treupflicht im Umgang mit Interessenkonflikten.

Abs. 8: Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben dem Bundesrat ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offenzulegen. Sie sind verpflichtet, diesbezügliche Veränderungen während der Mitgliedschaft laufend zu melden. Die Interessenbindungen der Verwaltungsratsmitglieder werden im Lagebericht von compenswiss offengelegt (vgl. Art. 18 Abs. 3). Einerseits ist dies im Sinne einer am 2. Dezember 2013 eingereichten und am 21. März 2014 vom Nationalrat und am 9. März 2015 vom Ständerat angenommenen Motion29, die verlangt, dass die Interessenbindungen von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anstalten des Bundes veröffentlicht werden, andererseits sorgt die so geschaffene Transparenz dafür, dass die Unabhängigkeit der Verwaltungsratsmitglieder gestärkt wird.

28 SR 173.32

29 Motion 13.4040 Gilli Yvonne «Gleichbehandlung aller Organe bei der Publikation der Interessenbindungen»