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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten
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2.3.3 Mietzinsunterschiede zwischen Stadt und Land
Der Leerwohnungsbestand zeigt auf, dass das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt in der Stadt, vor allem in den Grosszentren wie beispielsweise Zürich oder Genf stark ist, währenddem dieses Verhältnis auf dem Land und insbesondere in den Landkantonen als ausgeglichen bezeichnet werden kann. Grundsätzlich sind die Mietzinse im ländlichen Gebiet tiefer als in den städtischen Zentren, und ihrem Agglomerationsgürtel. Dieser Unterschied ist weniger deutlich bei kleinen Wohnungen, verstärkt sich jedoch mit zunehmender Grösse der Wohnung (ab 3 Zimmern) in den Städten und nimmt ab einer
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Grösse von sechs und mehr Zimmern wieder ab. Auch öffnet sich die Schere zwischen den Mietpreisen kleiner und grosser Wohnungen in städtischen Kantonen stärker als in Landkantonen, wo die Unterschiede zwischen den verschiedenen Wohnungsgrössen geringer ausfallen.
Die Mietzinse stehen häufig auch unter dem Einfluss der Steuerbelastung. So weisen Kantone mit einer tiefen Steuerbelastung überdurchschnittlich hohe Mieten auf.
2.3.4 Unterschiede zwischen Stadt und Land bei den EL-
Beziehenden
Vor der Totalrevision des ELG, welche im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) erfolgte, hatten die Kantone die Möglichkeit, bei der Mietzinsanrechnung ihren kantonalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sie konnten einen tieferen Höchstbetrag für den anerkannten Mietzins festlegen als der vom Gesetz vorgesehene. Davon machten zwei Kantone Gebrauch (NE und GR). Seit dem Inkrafttreten des totalrevidierten ELG 2008 gelten in der ganzen Schweiz die im Gesetz festgesetzten Höchstbeträge.
Der Unterschied zwischen den Mietzinsen in der Stadt und auf dem Land zeigt sich auch bei den EL-beziehenden Personen, wie aus der
20 Mietpreisstrukturerhebung 2003, Detailergebnisse, Neuchâtel, 2007, S. 22