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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten
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5 Finanzielle Auswirkungen
5.1 Im Allgemeinen
Eine Erhöhung der Mietzinsmaxima der EL-Beziehenden gemäss diesem Lösungsvorschlag führt zu Mehrkosten von insgesamt 76 Millionen Franken pro Jahr. Dies entspricht rund 1,7 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben der EL (rund 4‘500 Mio. Fr.).
Von den rund 167’000 anspruchsberechtigten EL-Beziehenden, die
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zuhause leben und Mieter/innnen sind, reicht das geltende Mietzinsmaximum für rund 46‘500 anspruchsberechtigte EL-Beziehende nicht mehr aus. 17'500 Anspruchsberechtigte schöpfen die vorgeschlagene Erhöhung im jährlichen Umfang von durchschnittlich 2‘500 Franken voll aus. Das ergibt Kosten in der Höhe von rund 43,8 Millionen Franken. 29‘000 Anspruchsberechtigte benötigen nur einen Teil der Erhöhung zur Deckung ihres Mietzinses, im Durchschnitt 1‘130 Franken im Jahr. Dies verursacht Kosten in der Höhe von rund 32,8 Millionen Franken. Durch die Erhöhung der Mietzinsmaxima steigen die anerkannten Ausgaben, was zu neuen EL-Ansprüchen führt. Es ist davon auszugehen, dass rund 2‘600 neue EL-Anspruchsberechtigte hinzukommen, was Kosten von rund 3 Millionen Franken generiert. Die Berücksichtigung der Haushaltgrösse bei der Festsetzung des Mietzinsmaximums führt bei EL-Anpruchsberechtigten, welche mit andern Personen in einer Hausgemeinschaft leben, zu tieferen Mietzinsmaximas (vgl. Ziff. 3.3). Damit können 3,5 Millionen Franken eingespart werden.
34 Grundlage EL-Statistik, 2011 35 Diese Zahl weicht von der unter Ziff. 2.2.2 angegebenen Anzahl EL-Beziehender zuhause (197‘000) ab, weil für die Berechnung der Mehrkosten die EL-Beziehenden mit dem Anspruch auf die Mindestgarantie nach Art. 26 ELV ausgeschieden werden müssen, da ihre EL über die individuelle Prämienverbilligung finanziert wird.