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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten
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3 Lösungsmöglichkeiten
3.1 Geprüfte Einteilungen: Stadt und Land
3.1.1 Einleitung
Wie unter Ziffer 2.3.3 und 2.3.4 aufgezeigt, unterscheiden sich die Mietzinse zwischen Wohnungen in der Stadt und auf dem Land. Mehrere Mietzinsmaxima sollen diesem Umstand Rechnung tragen. Zugleich wird damit das Bedarfselement, das mit der Anrechnung des effektiven Mietzinses bereits heute besteht, verstärkt.
Für die von der Motion verlangte Berücksichtigung der regionalen Mietzinsunterschiede wurden verschiedene Möglichkeiten in Betracht gezogen. Geprüft wurden die Einteilung der Prämienregionen der Krankenversicherung, die Typisierung der Gemeinden in 22 und 9 Kategorien sowie die daraus resultierende Einteilung der Gemeinden in
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Stadt und Land des Bundesamtes für Statistik (BFS). Zudem wurde untersucht, ob mit dem zusätzlichen Einbezug der Unterschiede zwischen
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den Grossregionen eine präzisere Einteilung erreicht werden könnte.
3.1.2 Unterscheidung der Mietszinsmaxima nach der Einteilung der Krankenversicherungsprämien
Die Einteilung der Krankenversicherungsprämien in Regionen verläuft nach
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den Kostenunterschieden der Gesundheitsversorgung.
Die Kostenunterschiede im Gesundheitswesen entsprechen in vielen Fällen den Mietzinsunterschieden, da die Mietzinse in dichter besiedelten
28 Vgl. Einteilung des BFS der Gemeinden städtisch – ländlich 1 - 4 unter http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen/blank/blank/raum _glied/01.html Diese Einteilung wurde nicht speziell für Mietzinse geschaffen. Auf dieser Einteilung wurden die unterschiedlich hohen Mietzinse beobachtet (vgl. Ziff. 2.3.4). Insofern kann sie für einzelne Städte oder Orte auch unpassend erscheinen. 29 Genferseeregion (VD, VS, GE), Espace Mittelland (BE, FR, SO, NE, JU), Nordwestschweiz (BS, BL, AG), Zürich (ZH), Ostschweiz (GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG), Zentralschweiz (LU, UR, SZ, OW, NW, ZG), Tessin (TI) 30 Art. 61 Abs. 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung