Vorlage

Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

2.1.3 Auswirkung der Erhöhung der Mietzinsmaxima auf die Beteiligung des Bundes an den Heimkosten

Werden die Mietzinsmaxima erhöht, steigen zum einen die Ausgaben der EL für die Personen, welche zuhause leben (periodische EL). Zum anderen wirkt sich eine Erhöhung nach geltendem Recht auf die Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der Heimkosten aus: Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen übernimmt der Bund fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistungen, wozu auch der Mietzins gehört. Der Bundesanteil wird bestimmt, indem für jede EL-beziehende Person im Heim eine EL-Berechnung vorgenommen wird, als lebte sie zuhause. Dabei wird in jedem Fall der höchstmögliche Mietzins eingesetzt. Eine Erhöhung der Mietzinsmaxima wird heute folglich bei der Feststellung des Bundesanteiles an den Heimkosten voll ausgeschöpft. Anders bei den zuhause lebenden EL-Beziehenden: Weil in diesen Fällen der effektive Mietzins bis zum Maximalbetrag berücksichtigt wird, werden nur jene Personen die Erhöhung nutzen und folglich Mehrkosten auslösen, deren Mietzins das heutige Mietzinsmaximum übersteigt. Das sind zur Zeit rund 28 Prozent (vgl. Ziff. 2.2.2).

2.2 Die Lage der EL-beziehenden Personen

2.2.1 Entwicklung der Mietzinsmaxima seit 1966

Bei Einführung der EL 1966 wurde das anrechenbare Mietzinsmaximum sehr tief angesetzt. 1966 betrug das anrechenbare Mietzinsmaximum für Alleinstehende pro Jahr 750 Franken (62,5 Fr. / Monat). Bei der letzten Anpassung 2001 erreichte der anrechenbare Betrag 13’200 Franken (1‘100 Fr. / Monat). Der Ansatz erhöhte sich während dieses Zeitraumes damit um 1'700 Prozent, das heisst um den Faktor 17. Diese starke Zunahme der anrechenbaren Mietzinsmaxima ist auf die Entwicklung in den EL selbst

9 zurückzuführen: Die EL erfüllen den Verfassungsauftrag , die Gewährleistung der Existenzsicherung, erst seit der Inkraftsetzung der zweiten ELG-Revision 1987. Dabei spielte die Erhöhung der anrechenbaren

9 Art. 112a Abs. 1 BV