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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten
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Ehe- oder Konkubinatspaar, eine Familie oder beispielsweise eine Wohngemeinschaft mit Personen ohne oder mit EL-Anspruch handeln. Die Summe, die sich aus dem Grundbetrag (Betrag für die allein lebende Person) nach Ziffer 1 und der Zusatzbeträge nach Ziffer 2 gemäss der Anzahl Personen im Haushalt ergibt, entspricht dem Höchstbetrag der Haushaltgrösse. Es können jedoch nicht mehr als vier Personen berücksichtigt werden.
Der Höchstbetrag für den Haushalt wird anschliessend durch die Anzahl im Haushalt lebender Personen geteilt. Auch wenn mehr als vier Personen im Haushalt leben und der Höchstbetrag somit begrenzt ist, ist dieser durch die effektive Anzahl im Haushalt lebender Personen zu teilen. Das Resultat ergibt das Mietzinsmaximum für die einzelne Person.
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Abs. 1
Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen Grosszentren, Stadt und Land auf der Grundlage der Raumgliederung des BFS vorzunehmen.
Art. 13 Abs. 2
Mit dieser Änderung soll die bestehende Kostenbeteiligung des Bundes an den Heimen erhalten bleiben und verhindert werden, dass sich durch eine Anpassung der Mietzinsmaxima die Kostenbeteiligung des Bundes ändert. Daher wird der bisher geltende Betrag 13‘200 Franken (= höchstmöglicher Mietzins für Alleinstehende, Wert 2001) in Ziffern in das Gesetz aufgenommen.