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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten

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Mietkosten eine zentrale Rolle. Der allgemeine Lebensbedarf wich im Gegensatz zum Mietzins weniger stark vom effektiven Bedarf ab. Er erhöhte sich im selben Zeitraum, also von 1966 bis 2001, nur um 560 Prozent.

Von den zuhause lebenden Personen beziehen im Jahr 2012 109‘141 eine EL zur AHV, 73‘548 eine EL zur IV

2.2.2 Aktuelle Situation

11 Im Jahr 2012 wurde an rund 267‘900 anspruchsberechtigte Personen

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eine EL ausgerichtet. Ein Viertel davon lebt im Heim, während die andern

13 drei Viertel oder 197‘400 anspruchsberechtigte Personen zuhause leben . Insgesamt reichten die geltenden Mietzinsmaxima im Jahr 2012 bei 72 Prozent der EL-Beziehenden aus. Bei der letzten Erhöhung der Mietzinsmaxima im Jahr 2001 waren die Mietzinskosten von 89 Prozent der alleinstehenden EL-Beziehenden durch die EL gedeckt. Dieser Prozentsatz ist bis ins Jahr 2012 auf 72 Prozent gesunken. Bei den Ehepaaren nahm diese Quote um 17 Prozentpunkte von 85 auf nunmehr 68 Prozent ab. Bei den Mehrpersonenhaushalten oder Familien liegen für das Jahr 2001 nur Daten für Dreipersonenhaushalte vor. So genügte das Mietzinsmaxima im Jahr 2001 bei einer dreiköpfigen Familie in 71 Prozent der Fälle, währenddem im Jahr 2012 noch knapp 60 Prozent der Dreipersonenhaushalte damit auskamen. Bei einer vierköpfigen Familie lag die Abdeckung 2012 unter 50 Prozent und bei einem Fünfpersonenhaushalt betrug sie 2012 rund 40 Prozent.

10 BBl 1985 98 11 Eine anspruchsberechtigte Person kann die Berücksichtugung weiterer Personen in einer EL-Berechnung auslösen, so dass eine anspruchsberechtigte Person EL für weitere Personen, wie den/die Ehepartner/in und Kinder erhalten kann. 12 Statistik EL zur AHV/IV 2012, Bundesamt für Sozialversicherungen 13 Von den zuhause lebenden Personen beziehen im Jahr 2012 109‘141 eine EL zur AHV, 73‘548 eine EL zur IV.