Vorlage

Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Seit der letzten Anpassung der Mietzinsmaxima (Bruttomietzins; 2001) ist der Mietpreisindex (Nettomieten) in der Schweiz um 18,3 Prozent

25

gestiegen. Die Nebenkosten sind zwischen 1996 und 2003 sogar doppelt so stark wie die Nettomieten angestiegen. Der von der öffentlichen Hand subventionierte Wohnraum wie auch das geltende Mietrecht wirken dieser Entwicklung zu wenig entgegen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass EL-beziehende Personen eine subventionierte Wohnung finden oder dass sie mittels Mietzinsanfechtung einen tieferen Mietzins erreichen, was andernfalls in das Ausmass einer Anpassung der

26

Mietzinsmaxima einzubeziehen wäre.

2.6 Vergleich mit der Sozialhilfe

In der Sozialhilfe werden der Mietzins und die Nebenkosten angerechnet, soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. Je nach Kanton und Gemeinde bestehen Richtlinien, welche Maximalbeträge festlegen. Überhöhte Wohnkosten werden jedoch übernommen, bis eine zumutbare günstigere Lösung gefunden werden kann. Bei den EL können die Maxima in keinem Fall überschritten werden. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, Sozialhilfebeziehenden bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen, wobei sie auch Kontakte zu Vermietenden pflegen und die regionale Verfügbarkeit von günstigem Wohnraum kennen. Bei den Ergänzungsleistungen ist dies nicht der Fall. Des Weiteren wird im Gegensatz zu den EL ein Mietzins berücksichtigt, welcher der

27

Haushaltgrösse Rechnung trägt.

25 Die Beschränkung auf diesen Zeitraum liegt an den verfügbaren Daten. 26 Vgl. zum Ganzen, S.3, Fn 2 27 SKOS-Richtlinien 12/07