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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten

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3.1.5 Zuordnung der Gemeinden in die Regionen

Die Zugehörigkeit jeder einzelnen Gemeinde zu den räumllichen Gliederungen und Typologien kann einer Tabelle, welche das BFS jährlich aktualisiert, entnommen werden. Für die hier verwendeten Typen sind im Teil „räumliche Typologien“ die Spalte „Gemeindetyp 22“ für die Region 1 und in der „Analyseregion“ die Spalte „Stadtische/Ländliche Gebiete“ für die Regionen 2 und 3 massgebend. Gemeinden mit den Ziffern 1 – 3, ausgenommen die fünf Grosszentren, sind städtisch und jene mit der Ziffer 4 ländlich. Die Tabelle ist unter folgendem Link einsehbar: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen/bl ank/blank/raum_glied/01.html

3.2 Rechtliche Umsetzung

Die Einteilung in die drei Regionen soll in der Verordnung erfolgen. Ins Gesetz ist dafür eine Delegationsnorm aufzunehmen, die dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Einteilung auf der Grundlage der Raumgliederung des BFS vorzunehmen. So ausgestaltet erfüllt sie die Anforderungen bezüglich der Normdichte, welche an eine

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Delegationsbestimmung gestellt werden.

3.3 Familien und Mehrpersonenhaushalte

Die Darlegung der Lage der Familien (Mehrpersonenhaushalte) unter Ziffer 2.2.2 hat gezeigt, dass der von den EL anerkannte Mietzins heute für gut die Hälfte dieser Personen nicht genügt. Bei Einführung der EL (1966) zählten Familien nur selten zu diesem Anspruchskreis. Die Zunahme jüngerer IV-Rentner/innen und damit auch jüngerer EL-Beziehender in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren führte zu mehr Familien bei den EL-Beziehenden. Diesem Umstand soll nunmehr Rechnung getragen werden, indem das Mietzinsmaximum aufgrund der Haushaltgrösse festgesetzt wird. Die Haushaltgrösse wird jedoch nur bis und mit der vierten Person

32 BGE 118 1a 305; 118 1a 245, 247 ff.