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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten

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allgemeinen Lebensbedarf begleichen müssen. Diese Regelung beruht auf verwaltungsökonomischen Überlegungen, um das Verarbeiten jeder einzelnen Schlussabrechnung zu vermeiden.

Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt, wird zur Feststellung des effektiv anrechenbaren Mietzinses eine Mietzinsaufteilung

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vorgenommen. Der Mietzins (inklusive Nebenkosten) wird in diesen Fällen zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufgeteilt. In der EL-Berechnung wird dann der effektive Anteil der EL-beziehenden Person bis zum Maximum berücksichtigt. Leben beispielsweise vier Personen zusammen in einer Wohnung, welche 2'000 Franken im Monat kostet, werden der EL-beziehenden Person 500 Franken angerechnet. Anrechenbar wäre ein Anteil am Mietzins bis zu 1'100 Franken. Leben zwei alleinstehende EL-Beziehende zusammen (Konkubinat), kann jeder Person ein Mietzins bis zu 1‘100 Franken im Monat angerechnet werden. Das Paar könnte sich folglich eine Wohnung leisten, die bis zu 2‘200 Franken kostet. Demgegenüber beträgt der maximale Ansatz für ein Ehepaar und eine Familie unabhängig von ihrer Grösse 1‘250 Franken.

2.1.2 Anpassung der Mietzinsmaxima an die Preisentwicklung

Nach Artikel 19 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

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Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) kann der Bundesrat bei der Anpassung der AHV- und IV-Renten die Höhe der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen und der Krankheits- und Behinderungskosten anpassen. Den allgemeinen Lebensbedarf passt der Bundesrat seit 1990 jeweils gleichzeitig und im gleichen Umfang wie die AHV- und IV-Renten der Lohn- und Preisentwicklung (Mischindex) an. Die Mietzinsmaxima hat er letztmals im Jahr 2001 um 1‘200 Franken pro Jahr (100 Fr. / Monat) erhöht und zwar für Alleinstehende und Ehepaare gleichermassen. Zuvor betrugen sie jährlich 12‘000 Franken und 13‘800 Franken (1‘000 Fr. und 1‘150 Fr. / Monat).

7 Art. 16c ELV