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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten
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Gebieten in der Regel auch höher sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Kosten des Gesundheitswesens, welche die Höhe der Prämien bestimmen. Eine Verwendung dieser Einteilung würde jedoch einen regelmässigen Abgleich dieser dennoch nicht durchwegs einheitlichen Kriterien verlangen und eines Systems, das auch stetem Wandel unterliegt. Aus diesen Gründen wird auf die Übernahme dieser Einteilung verzichtet.
3.1.3 Unterscheidung Stadt – Land gemäss Bundesamt für Statistik (BFS)
Die in Ziffer 2.3.3 und 2.3.4 ausgewiesenen Unterschiede zwischen der Stadt und dem Land stützen sich auf die Raumgliederung des BFS. Das BFS hat die Gemeinden der Schweiz typologisiert, wobei 22 Gemeindetypen auseinander gehalten werden. Dabei sind Kriterien wie Arbeitsplätze, der Mehrfamilienhausanteil, Reichtum, Tourismus, Bevölkerungsstruktur und die Zentrumsfunktion berücksichtigt. Diese Einteilung wird in einer 9- Unterteilung zusammengefasst, wobei Zentren, suburbane, periurbane sowie einkommensstarke Gemeinden zur städtischen Region gehören und ländliche Pendlergemeinden, agrargemischte und agrarische Gemeinden dem Land zugeordnet werden. Die Einteilung in Stadt und Land verläuft in vier Abstufungen: die Agglomerationskerngemeinden, im Folgenden „Stadt“, die Agglomerationsgürtelgemeinden im Folgenden „Agglomeration“, die Einzelstädte und die ländlichen Gemeinden im Folgenden „Land“.
Näher geprüft wurde auch, inwiefern die Unterscheidungen zwischen den Grossregionen berücksichtigt werden sollen, um damit diese Standortvorteile oder -nachteile auszugleichen. Die Unterschiede erwiesen sich jedoch als zu gering, so dass auf eine zusätzliche Differenzierung verzichtet wurde und auf die Raumgliederung des BFS abgestellt werden soll.