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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten
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Künftige Anpassungen kann der Bundesrat über die geltende Bestimmung von Artikel 19 ELG (vgl. Ziff. 2.1.2) vornehmen. Diese Bestimmung räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, die Mietzinsmaxima bei Bedarf in angemessener Weise anzupassen. Aufgrund des verfassungsmässigen Auftrages der EL, die Existenz zu sichern, wird der Bundesrat diese Pflicht wahrnehmen, so dass für künftige Anpassungen keine Gesetzesänderung notwendig ist.
3.5 Die Beteiligung des Bundes an den Heimkosten
Wie unter Ziffer 2.1.3 ausgeführt, bezahlt der Bund für jeden EL-Beziehenden im Heim immer den maximalen Mietzins. Ohne Gegenmassnahmen würde die Beteiligung des Bundes an den Heimkosten mit der Erhöhung der Mietzinsmaxima deshalb stark zunehmen.
Um einen solchen Kostenzuwachs zu verhindern, soll für die Ausscheidungsrechnung der Betrag des geltenden Mietzinsmaximums für Alleinstehende (13’200 Fr.) weiter verwendet werden und nicht der erhöhte. Der Betrag für den Mietzins in der Ausscheidungsrechnung wird sich deshalb künftig vom Mietzinsmaximum für die EL-Berechnung zuhause lebender Personen unterscheiden. Dies ist insofern sachgerecht, als dass die Erhöhungen der Mietzinse zuhause lebende Personen betreffen und nicht Personen im Heim. Die Forderung der Motion, den Ist-Zustand der Bundesbeteiligung an den Heimkosten bei künftigen Anpassungen der Mietzinsmaxima zu erhalten, ist damit erfüllt.