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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten
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1. für eine alleinlebende Person: 16‘140 Franken in einem
Grosszentrum, 15‘480 Franken in einer Stadt und 14‘400 Franken auf dem Land,
2. bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen:
– für die zweite Person: zusätzlich 2‘760 Franken in einem Grosszentrum, 2‘700 Franken in einer Stadt und 3‘000 Franken auf dem Land,
– für die dritte Person: zusätzlich 2‘400 Franken in einem Grosszentrum, 1‘500 Franken in einer Stadt und 1‘800 Franken auf dem Land,
– für die vierte Person: zusätzlich 1‘800 Franken in einem Grosszentrum, 1‘500 Franken in einer Stadt und 1‘200 Franken auf dem Land.
– Für weitere Personen werden keine Zusatzbeträge mehr berücksichtigt.
3. bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung:
zusätzlich 3‘600 Franken.
1bis
Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen ist der Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für jede anspruchsberechtigte oder in der gemeinsamen EL-Berechnung zu berücksichtigenden Person nach Artikel 9 Absatz 2 einzeln und unter Berücksichtigung der Haushaltgrösse festzusetzen.
1ter
Der Bundesrat teilt für die Berücksichtigung der anerkannten Mietzinse die Gemeinden auf der Grundlage der Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik in drei Regionen Grosszentren, Stadt und Land ein.