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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten

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berücksichtigt (Plafond). Für weitere Personen werden keine Zusatzbeträge berücksichtigt.

Das Mietzinsmaximum wird sodann für jede Person einzeln festgelegt, was dazu führt, dass die Mietzinsmaxima nicht mehr an den Zivilstand gebunden sind und alleinstehende EL-beziehende Personen, die mit weiteren (EL-beziehenden) Personen im gleichen Haushalt leben, gegenüber Ehepaaren nicht mehr begünstigt werden.

Des Weiteren wird mit dieser Regelung der Einsparung aufgrund der Mietzinsteilung in Mehrpersonenhaushalten Rechnung getragen, weil das Mietzinsmaximum aufgrund der Anzahl im Haushalt lebender Personen anteilsmässig festgesetzt wird. Heute wird für eine alleinstehende Person in einem Mehrpersonenhaushalt ein Mietzinsanteil bis zum Mietzinsmaximum für Alleinstehende berücksichtigt. Allerdings wird bereits heute in diesen Fällen eine Aufteilung des Mietzinses auf die Anzahl Personen im Haushalt gemacht. Trotzdem wäre es möglich, dass einer ELbeziehenden Person, die mit zwei weiteren Personen zusammen lebt, ein Mietanteil von bis zu 1‘100 Franken im Monat berücksichtigt wird. Die Wohnung könnte in diesem Fall bis zu 3‘300 Franken pro Monat kosten. Gemäss vorliegendem Vorschlag sollen dieser Person noch höchstens 592 Franken (Grosszentren) für die Miete berücksichtigt werden.

Diese Änderung stellt bezüglich der Abklärung keine Schwierigkeiten dar, weil heute für die Anrechnung des Mietzinses sämtliche

33 Mitbewohner/innen eines Haushaltes angegeben werden müssen.

Zum Grundbetrag, der dem Höchstbetrag einer alleinstehenden Person entspricht, soll der Zusatzbetrag für die zweite, dritte und vierte Person hinzugerechnet werden. In einem ersten Schritt wird der Haushaltgrösse Rechnung getragen. In einem Zweiten wird die Summe, die sich aus dem Grundbetrag und der Anzahl Zusatzbeträge pro weitere Person ergibt, durch die Anzahl Personen im Haushalt dividiert. Daraus resultiert das Mietzinsmaximum für die einzelne Person.

33 Art. 16c ELV