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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 10 Abs. 1 Bst.b

Ziff. 1

Diese Mietzinsmaxima gelten für eine allein lebende Person oder sind als Grundbetrag zu verwenden, um das Mietzinsmaximum einer einzelnen Person in einem Mehrpersonenhaushalt festzustellen. Sie unterscheiden sich nach der Zugehörigkeit der Wohngemeinde zur jeweiligen Region, Grosszentren, Stadt oder Land und gelten für Erwachsene und Kinder gleichermassen. Massgebend für das jeweilige Mietzinsmaxima ist die Zuteilung der politischen Gemeinde, in welcher das Mietobjekt steht.

Ziff.2

Leben mehrere Personen in einem Haushalt, werden bis höchstens vier Personen mittels der Zusatzbeträge berücksichtigt. Diese unterscheiden sich auch nach der Wohngemeinde (der Gemeinde des Mietobjektes), Grosszentren, Stadt oder Land und gelten für Erwachsene und Kinder gleichermassen. Massgebend für das jeweilige Mietzinsmaxima ist die Zuteilung der politischen Gemeinde, in welcher das Mietobjekt steht.

bis

Abs. 1

In diesem Absatz wird der neue Grundsatz festgehalten, dass pro Person ein Mietzinsmaximum festgesetzt wird, das sich nach der Haushaltgrösse, bis zu maximal vier Personen, bemisst. Damit wird der Zivilstand unerheblich und es wird dem Raumbedarf von mehreren Personen Rechnung getragen.

Das Mietzinsmaximum pro Person eines Mehrpersonenhaushaltes ist mit dem Grundbetrag und dem Zusatzbetrag festzustellen. Der Zusatzbetrag kommt für jede weitere in derselben Wohnung lebende Person zur Anwendung unabhängig davon, ob die weiteren Personen in der EL-Berechnung berücksichtigt werden oder nicht. Es kann sich somit um ein