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Vernehmlassung 2014/6: Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG); anrechenbare Mietzinsmaxima · 33 Seiten

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6 Finanzausgleich und rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die beantragte Revision stützt sich auf Artikel 112a BV, wonach die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen Sache des Bundes ist. Die Änderungen stehen mit derselben in Einklang.

6.2 Verhältnis zum europäischen Recht

Diese Änderungen tangieren das Verhältnis zum europäischen Recht nicht.

6.3 Vereinbarkeit mit der NFA

Die Änderung von Artikel 13 führt dazu, dass künftige Anpassungen der Höchstbeträge der anerkannten Mietzinse keinen Einfluss auf die Bundesbeteiligung bei den Heimkosten haben (vgl. Ziff. 3.5). Dies ist insofern sachgerecht, als die Erhöhung der Mietzinsmaxima Personen zuhause betrifft. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass der Lösungsvorschlag die NFA tangiert.

6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Einteilung der Mietzinsmaxima in Grosszentren, Stadt und Land wird dem Bundesrat übertragen. Er nimmt die Einteilung auf der Grundlage der Raumgliederung des BFS vor (vgl. Ziff. 3.1.3).

6.5 Verhältnis zum ATSG

Das ELG untersteht dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

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Sozialversicherungsrechts (ATSG), das am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Alle vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind so ausgestaltet, dass sie mit dem ATSG in Einklang stehen.