Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten
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Bericht GV-2018
2018 (also nach Ende der Einführungsphase des neuen Diensts) je nach Vermittlungszeiten auf folgende Beträge belaufen:
Vermittlungszeiten 8.00 – 21.00 Uhr unter der Woche und 10.00 – 17.00 Uhr am Wochenende: Jährlich 3.2 Millionen Franken;
Vermittlung rund um die Uhr: Jährlich 5.7 Millionen Franken.
3.3.1.4 Schlussfolgerungen
Der neue Dienst, der technologieneutral ist, macht einen Grossteil der sozialen Defizite wett, unter denen die hörbehinderte Bevölkerungsgruppe in der Schweiz leiden kann. Er ist somit eindeutig schützenswert. Die Marktdurchdringung des Dienstes unter der betroffenen Bevölkerungsgruppe ist hoch, da der Zugang angemessen ist und der Dienst sich bewährt hat. Da keine Konkurrenz oder echte Alternativen bestehen, ermöglicht der Video-Vermittlungsdienst als einziger Kanal den Menschen mit Hörbehinderungen, sich mit allen erforderlichen Feinheiten und Finessen in ihrer «Muttersprache» auszudrücken. Betrachtet man alle Dienste und Anwendungen, die den Hörenden zur Genüge angeboten werden, sind die Kosten für den Dienst, der für die Menschen mit Hörbehinderungen unverzichtbar ist, eindeutig tragbar.
3.4 Anschlüsse
3.4.1 Einleitung
Der Zugang zu den Diensten führt über eine physisch und logisch definierte Schnittstelle am Anschluss- respektive Netzabschlusspunkt, die die Trennstelle zwischen Fernmeldenetz und Endgerät (Art. 7 FDV) bildet. Der Netzabschlusspunkt ist nicht zu verwechseln mit dem Gebäudeeinführungspunkt (Art. 17 FDV), dieser befindet sich meist im Keller des Gebäudes. Zwischen Gebäudeeinführungspunkt und Netzabschlusspunkt befindet sich die Hausinstallation, die in der Verantwortung des Hauseigentümers liegt.