Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten

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Bericht GV-2018

Die Einträge in die Verzeichnisse sind wichtig, da sie die Kommunikation zwischen den Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondiensts fördern. So kann man leicht jemanden kontaktieren, dessen Telefonnummer man a priori nicht kennt (etwa ein Arzt, der einen Patienten zu erreichen versucht, ein Arbeitgeber, der einen ehemaligen Arbeitnehmer kontaktieren möchte usw.). Der Eintrag in die Verzeichnisse ist zwar nicht unerlässlich, trägt aber zur Teilnahme der Bevölkerung am wirtschaftlichen und sozialen Leben bei. Die Verzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes folgen dem Metcalfeschen Gesetz, das bei Informatiknetzwerken oder jüngst auch bei der Evaluierung des Werts der sozialen Netzwerke angewandt wurde. Dieses besagt, dass der Nutzen der Verzeichnisse mit einer steigender Anzahl eingetragener Personen zunimmt. Man kann also davon ausgehen, dass es sich beim Eintrag in die Verzeichnisse um einen eindeutig schützenswerten Dienst handelt.

Bei den Festnetzanschlüssen verfügen die Kundinnen und Kunden üblicherweise nach wie vor über einen Eintrag in den Verzeichnissen. Auch wenn die Festnetzanschlüsse vermehrt durch Mobilfunkanschlüsse ersetzt werden (bei denen das Eintragen in die Verzeichnisse weit weniger üblich ist), kann man davon ausgehen, dass diese Praxis auch in den kommenden Jahrzehnten noch sehr verbreitet sein wird. Der Dienst wird somit stark genutzt.

Für die Verwaltung der Verzeichnisse ist in der Schweiz die Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes die einzige Anlaufstelle für die Kundinnen und Kunden. Die Kundin oder der Kunde kann somit nicht wirklich eine Anbieterin für den Eintrag in die Verzeichnisse wählen. Diese Situation wird zusätzlich verschärft, indem ein Grossteil der Anbieterinnen des öffentlichen Telefondiensts ihre Verpflichtung bezüglich des Eintrags in die Verzeichnisse an das zu Swisscom gehörende Subunternehmen Directories/Local.ch abgetreten haben.

Natürlich gibt es im Internet eine Vielzahl von Möglichkeiten, wie man mit einer Person in Kontakt treten kann (z. B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke, lokale Verzeichnisse usw.). Traditionell greifen die Bürgerinnen und Bürger aber nach wie vor reflexartig zu den Verzeichnissen des öffentlichen Telefondienstes, wenn sie rasch mit einer Person in Kontakt treten müssen. Die im Internet verfügbaren Alternativen zu den Verzeichnissen sind hauptsächlich Unternehmen oder der öffentlichen Hand zuträglich und weniger Privatpersonen, die ihre Telefonnummer nur selten auf ihren Profilen in den sozialen Netzwerken oder in öffentlich zugänglichen Artikeln veröffentlichen.

Bezüglich der Technologieneutralität gilt es zu bedenken, dass es sich beim Dienst für den Eintrag in die Verzeichnisse in erster Linie um ein administratives Vorgehen handelt, das den Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondiensts die Möglichkeit bietet, in den Verzeichnissen aufgeführt zu sein. Das Kriterium ist somit nicht anwendbar.

3.2.11.3 Schlussfolgerungen

Der Eintrag in die öffentlichen Verzeichnisse ermöglicht es, leicht erreichbar zu sein und trägt ganz klar zur Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben bei. Beim Eintrag in die Verzeichnisse handelt es sich somit eindeutig um einen schützenswerten Dienst. Da ein Grossteil der Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondienstes, die über einen Festnetzanschluss verfügen, in die Verzeichnisse eingetragen sind, weist der Dienst eine hohe Marktdurchdringung auf. Es herrscht kein Wettbewerb, da die jeweilige Anbieterin die einzige Anlaufstelle für die entsprechenden Kundinnen und Kunden ist. Der Griff zu den Telefonverzeichnissen ist nach wie vor ein natürlicher Reflex, wenn jemand mit einer Person in Kontakt treten möchte. Suchmaschinen und soziale Netzwerke sind keine effizienten Alternativen, um die Telefonnummer einer Person ausfindig zu machen. Das Kriterium der Technologieneutralität ist hier nicht relevant.

Aus diesen Ausführungen geht relativ deutlich hervor, dass der Eintrag in die Verzeichnisse weitergeführt und als Grundversorgungsleistung sogar gestärkt werden muss, was die Anbieterin des öffentlichen Telefondiensts anbelangt. So sollten zwei Einträge im Preis für den Anschluss des öffentlichen Telefondiensts inbegriffen sein.