Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten
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Bericht GV-2018
1 Einleitung
Dem Bund ist es ein Bedürfnis, dass die gesamte Bevölkerung unabhängig vom Wohnort Zugang zu einer ausreichenden und preiswerten Grundversorgung hat. Dabei handelt es sich um ein derart zentrales Anliegen, dass für dessen Sicherstellung sogar ein Verfassungsartikel1 geschaffen wurde, der den Bund damit beauftragt, bei den Fernmeldediensten für eine zufriedenstellende Situation zu sorgen.
Seit der 1998 erfolgten Marktliberalisierung wird dies durch die regelmässige Vergabe einer Grundversorgungskonzession an eine Fernmeldedienstanbieterin durch den Bund sichergestellt. Die nächste Grundversorgungskonzession muss vor dem 30. Juni 2017 vergeben werden. Deshalb ist es wichtig, sich bereits heute Gedanken über den Umfang der künftigen Grundversorgung zu machen. Ist dieser einmal definiert, müssen die Bestimmungen der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)2 entsprechend angepasst und die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.
Der vorliegende Bericht definiert den Inhalt der Grundversorgung ab dem 1. Januar 2018. Kapitel 2 zeigt die Art und die Rolle der Grundversorgung in einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld auf, definiert die dabei geltenden Prinzipien und führt aus, wie genau die Grundversorgung zu garantieren ist. Anschliessend wird anhand einer Analyse überprüft, welche Dienste durch die Grundversorgung sichergestellt werden sollen.
Kapitel 3 enthält detaillierte Ausführungen zum künftigen Inhalt der Grundversorgung, wobei drei unterschiedliche Analysen durchgeführt wurden. Zuerst wurde anhand von im Voraus festgelegten Kriterien überprüft, welche der aktuellen Dienste der Grundversorgungskonzession beibehalten werden sollen und in welcher Form genau. Analog dazu wurde im Rahmen der zweiten Analyse überprüft,
welche Dienste potenziell für eine Aufnahme in die Grundversorgung geeignet sind. Die dritte Analyse wiederum befasste sich mit den Anschlüssen, das heisst, mit der Infrastruktur, die den Benutzerinnen und Benutzern den Zugriff auf die effektiven Dienste ermöglicht. Dabei soll insbesondere aufgezeigt werden, wie die in der aktuellen Grundversorgung vorgeschriebenen Anschlüsse weiterentwickelt werden müssen, um dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Kapitel 4 enthält eine Übersicht über die Ergebnisse der in Kapitel 3 durchgeführten Analysen und fasst den Inhalt der künftigen Grundversorgung zusammen.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass alle Überlegungen und hier vorgeschlagenen Änderungen bezüglich des Inhalts der Grundversorgung auf dem heute gültigen Fernmeldegesetz (FMG)3 basieren und in keiner Weise in Verbindung mit dem überarbeiteten Gesetzesentwurf stehen, der gegenwärtig in Arbeit ist.
1Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
2Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) vom 9. März 2007, SR 784.10.
3Fernmeldegesetz (FMG) vom 30. April 1997, SR 784.10.