Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten

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Bericht GV-2018

2 Grundversorgung in der Telekommunikation

2.1 Art und Rolle der Grundversorgung

Mit der zunehmenden Ausbreitung des Internets und der verstärkten Verwendung von Mobilfunktechnologien sind die Fernmeldedienste heute entscheidender denn je für die Wirtschaft, das Zusammenleben und die Politik unseres Landes. Es ist deshalb wichtig, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste zur Verfügung stehen, so wie dies im Zweckartikel des FMG vorgesehen ist (siehe Art. 1 Abs. 1).

Das Ziel hat sich dabei im Laufe der Zeit nicht gross geändert, sehr wohl aber die Mittel, um es zu erreichen. So hat das Parlament mit der Liberalisierung der Fernmeldedienste in den Neunzigerjahren beschlossen, dass der Markt und nicht mehr ein staatliches Monopol dafür sorgen muss, den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft in diesem Bereich nachzukommen. Im Wissen darüber, dass der Wettbewerb dazu führen kann, dass gewisse Nutzerinnen und Nutzer keinen Zugang zu bestimmten Diensten mehr haben oder nur unter unbefriedigenden Bedingungen, hat das Parlament eine Reihe von Bestimmungen ausgearbeitet, um in allen Landesteilen und für alle Bevölkerungskreise erschwingliche grundlegende Fernmeldedienste von einer bestimmten Qualität zu gewährleisten. Die Gesamtheit dieser Bestimmungen bildet die Grundversorgung. Diese ist somit ein ergänzendes Instrument zum freien Wettbewerb, das als Sicherheitsmechanismus dient und mit dem ein Mindestangebot an Fernmeldediensten gewährleistet wird.

Die Grundversorgung dient dazu, ein grundlegendes Dienstleistungsangebot sicherzustellen und dient nicht etwa der Förderung bestimmter neuer Technologien und/oder Dienste im grossen Rahmen. Die Botschaft zum revidierten Telekommunikationsgesetz vom 10. Juni 1996 ist diesbezüglich sehr deutlich. Darin wird ausgeführt, dass der Umfang der Grundversorgung bewusst auf die allgemein anerkannten, weit verbreiteten Basisdienste zu beschränken ist, für die ein nachgewiesenes Bedürfnis besteht4.

2.2 Grundsätze der Grundversorgung

Für die Sicherstellung der Grundversorgung im Bereich der Fernmeldedienste gelten folgende

Grundsätze:

• Zugangs- und Abdeckungsgrundsatz: Der Zugang zu den Leistungen der Grundversorgung muss für alle Bevölkerungskreise und in allen Landesteilen gewährleistet sein;

• Kontinuitätsgrundsatz: Die Leistungen müssen kontinuierlich angeboten werden, das heisst langfristig und ohne Unterbruch;

• Qualitäts- und Sicherheitsgrundsatz: Die Leistungen der Grundversorgung müssen bestimmten Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien entsprechen;

• Erschwinglichkeitsgrundsatz: Damit die Dienstleistungen der gesamten Bevölkerung zugänglich sind, müssen sie erschwinglich sein. Dazu werden gegebenenfalls Preisobergrenzen festgelegt;

• Wandelbarkeitsgrundsatz: Der Inhalt der Grundversorgung muss regelmässig an die sich wandelnden Bedürfnisse und technologischen Fortschritte angepasst werden können.

4Botschaft zum revidierten Telekommunikationsgesetz (FMG) vom 10. Juni 1996, BBl 1996 III

S. 1430.