Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten

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Bericht GV-2018

Vorhandensein von Al- Sind alternative Dienste verfügbar, die mehr oder weniger das gleiche ternativen Bedürfnis wie der zu analysierende Dienst erfüllen (Substitute), dann rechtfertigt sich der Ausschluss dieses Dienstes aus der Grundversorgung.

Keine Technologieneu- Ein Dienst der Grundversorgung sollte technologieneutral sein, um die tralität technologische Entwicklung und die darauf basierende Produktentwicklung nicht zu behindern. Ist der Dienst nicht technologieneutral, rechtfertigt sich dessen Streichung aus der Grundversorgungspflicht.

3.1.2 Aufnahme von neuen Diensten: Vorgehensweise

Das Evaluationsverfahren zur Aufnahme neuer Dienste in die Grundversorgung ist demjenigen der Streichung von Diensten aus der Grundversorgung sehr ähnlich. Wie bei früheren Verfahren wurde basierend auf technologischen, marktwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aspekten eine Liste mit potenziellen Aufnahmekandidaten erstellt. Als einziger Dienst wurde dabei ein Vermittlungsdienst in Gebärdensprache über Videotelefonie für Hörbehinderte identifiziert. Dieser wurde mit einer Reihe von Aufnahmekriterien abgeglichen.

Der Grossteil der Kriterien ist aus der Ausschlussanalyse bekannt. Die Kriterien dienen hier jedoch der Beurteilung einer Aufnahme, weshalb zum Teil andere Schwellenwerte gelten. Zusätzlich zu den bekannten Kriterien werden bei der Aufnahmeanalyse der Grad der Verfügbarkeit sowie die Tragbarkeit der Kosten im Falle einer allfälligen Aufnahme des Dienstes in die Grundversorgung und klar erkennbare soziale Vorteile untersucht. Ist eine Mehrheit der Kriterien erfüllt, spricht dies für eine Aufnahme des Dienstes in die Grundversorgung. Nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die verwendeten Aufnahmekriterien9.

Tabelle 2: Aufnahmekriterien

Kriterien Beschreibung/Schwellenwert

Schutzwürdigkeit und Un- Damit dieses Kriterium erfüllt ist, wird vorausgesetzt, dass der Dienst verzichtbarkeit des Dienstes für eine Mehrheit der Bevölkerung eindeutig unverzichtbar und daher

schutzwürdig ist. Der Staat hat dabei ein Interesse, dass die Konsumentinnen und Konsumenten dank dieses Dienstes am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können. Damit soll insbesondere auch verhindert werden, dass schwächere Mitglieder der Gesellschaft oder unrentable Kunden (z. B. in Randregionen) von essenziellen Leistungen ausgeschlossen werden können.

Hohe Marktdurchdringung Soll ein Dienst in die Grundversorgung aufgenommen werden, muss

er bereits eine hohe Marktdurchdringung aufweisen. Die Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten, die potenziell Zugang zum Dienst haben, müssen den Dienst denn auch tatsächlich nutzen. Der Schwellenwert wird hier auf 60% gesetzt.

Breite Verfügbarkeit Es reicht nicht, dass ein Dienst rege konsumiert wird. Umso mehr ist

auch erforderlich, dass er für eine klare Mehrheit der Benutzerinnen und Benutzer überhaupt verfügbar ist. Der Schwellenwert liegt hier bei 70% der Abonnentinnen und Abonnenten.

Erträgliche Kosten Die Finanzierung des Grundversorgungsdienstes stützt sich auf das

Prinzip der Quersubventionierung ab: Eine Mehrheit der Benutzerinnen und Benutzer bezahlt für eine Minderheit, damit diese den Dienst ebenfalls zu erschwinglichen Preisen beziehen kann. Die Kosten zur Bereitstellung des Dienstes sollten aber innerhalb erträglicher Grenzen

9Auch hier wurden die gleichen Kriterien wie bei früheren Verfahren angewandt.