Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten
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Bericht GV-2018
Der Dienst kann über alle Telefongeräte erreicht werden und ist somit technologieneutral.
3.2.10.3 Schlussfolgerungen
Der Verzeichnis- und Vermittlungsdienst ist für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität nach wie vor völlig unerlässlich und somit schützenswert. Die durch das Angebot eines solchen Dienstes anfallenden Kosten dürften höchstwahrscheinlich tragbar sein und das Kosten-Nutzen-Verhältnis dürfte auch hier positiv ausfallen. Zudem zeugt die Tatsache, dass der Dienst immer häufiger verwendet wird, von dessen Nutzen. Es gibt zwar Konkurrenzangebote im Bereich der Auskunftsdienste, die «connect»-Funktion ist dabei aber nicht kostenlos.
3.2.11 Eintrag in die Verzeichnisse (Art. 16, Abs. 2, Bst. a, b und c FDV)
3.2.11.1 Dienstbeschreibung
Das Eintragen in die Verzeichnisse ist ein Dienst, den Anbieterinnen des öffentlichen Telefondiensts ihren Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen. Diese können sich, falls gewünscht, in den öffentlichen Verzeichnissen des Telefondiensts eintragen lassen. Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus der Telefonnummer, dem Namen und Vornamen oder dem Firmennamen im Falle von Unternehmen, der vollständigen Adresse, gegebenenfalls dem Kennzeichen ( sog. Sterneintrag), dass keine Werbeanrufe von Dritten erwünscht sind und, im Falle eines entgeltlichen Mehrwertdienstes, der Preisbekanntgabe für Anrufe auf die entsprechende Nummer.
Die Kundinnen und Kunden des öffentlichen Telefondiensts können frei wählen, ob sie in den Verzeichnissen aufgeführt werden möchten oder nicht. Kundinnen und Kunden mit einem Festnetzanschluss werden von den Fernmeldedienst-Anbieterinnen automatisch in die Verzeichnisse eingetragen. Falls sie keinen Eintrag wünschen, müssen die Kundinnen und Kunden die Streichung ihres Eintrags bei der Anbieterin ihres Anschlusses beantragen (Opt-out-Modell). Bei den Mobilfunkanschlüssen kommt das umgekehrte Prinzip zur Anwendung (Opt-in-Modell). So werden die Kundinnen und Kunden nicht automatisch in die Verzeichnisse eingetragen, sondern können gegebenenfalls bei der Anbieterin ihres Anschlusses einen Eintrag beantragen.
3.2.11.2 Analyse gemäss Ausschlusskriterien
Die grössten Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben ihre Verpflichtung in Bezug auf den Eintrag in die Verzeichnisse allesamt an das Subunternehmen Directories/Local.ch abgetreten und wenden somit die gleiche Praxis an (jene von Directories/Local.ch): Der erste Eintrag ist im Preis für den Telefonanschluss inbegriffen (gemäss Grundversorgungsbestimmung), während zusätzliche Einträge kostenpflichtig sind. Dabei gilt eine einheitliche Bearbeitungsgebühr von 14.60 Franken (für das Eintragen und für jede Anpassung), zusätzlich zur Jahresgebühr von 16.50 Franken30 für Kunden, die einen zweiten Eintrag wünschen (z. B. für den Ehegatten/die Ehegattin, der/die nicht den gleichen Namen trägt, oder für eine Mitbewohnerin/einen Mitbewohner). Infolge der von National- und Ständerat gutgeheissenen Änderung des Zivilgesetzbuchs bezüglich des Namensrechts31, die es Paaren ermöglicht, bei der Heirat oder der Eintragung der Partnerschaft den jeweiligen Ledignamen beizubehalten, hat die Notwendigkeit eines zweiten Eintrags in die Verzeichnisse zugenommen.
Die oben aufgeführten Preise werden heftig kritisiert, nicht nur von den Benutzerinnen und Benutzern, die zwei oder mehrere Einträge für einen Anschluss/eine Nummer brauchen, sondern auch vom Preisüberwacher, der die dominante Stellung von Directories/Local.ch in diesem Marktsegment bemängelt.
30Ab drei Einträgen beträgt die Jahresgebühr Fr. 10.50.
31Quelle: BBl 2011 7403.