Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten

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Bericht GV-2018

Pflichten im Art. 40 FDV sichergestellt. Die Benutzung der Dienste gemäss Art. 40 FDV ist aus der Fernmeldestatistik 201216 ersichtlich.

Die einzige Differenz zwischen dem Dienst gemäss Art. 19 FDV und Art. 40 FDV besteht noch darin, dass die Grundversorgungskonzessionärin sämtliche zahlungspflichtigen Anrufe sperren muss. Notrufe über Kurznummern sind davon nicht betroffen. Diese Funktion kann z.B. bei Apparaten an öffentlich zugänglichen Orten (Lift) durchaus nützlich sein. Falls aufgrund dieses Bedürfnisses weiterhin eine Schutzwürdigkeit des Dienstes erwägt wird, könnte die Pflicht zur Sperrung aller Verbindungen für alle Anbieterinnen generalisiert werden.

3.2.4.3 Schlussfolgerung

Es wird empfohlen den Dienst „Sperren abgehender Verbindungen“ aus der Grundversorgung zu entfernen. Für den Dienst gibt es kein soziales und wirtschaftliches Bedürfnis mehr und nur eine Minderheit benutzt ihn noch. Durch die Umstellung auf All IP kann in Zukunft jeder Anbieter Sperrsets einrichten, der Wettbewerb ist somit gegeben. Alternativ kann ein Prepaid Mobiltelefone ohne Guthaben genutzt werden. Bis anhin wurde der Dienst auf der TDM Technologie erbracht, welche als nicht Technologieneutral gilt. Die Ausschusskriterien sind somit allgemein erfüllt.

3.2.5 Zugang zu Notrufdiensten (Art. 15 Abs. 1 Bst. c FDV)

Im Rahmen der Grundversorgung soll sichergestellt werden, dass von jedem Grundversorgungsanschluss aus der Zugang zu den Notrufdiensten (Nummern 112, 117, 118, 143, 144, 147) gewährleistet wird.

Dass der Zugang zu den genannten Notrufnummern garantiert werden muss, ist unbestritten. Da jedoch diese Pflicht bereits heute für sämtliche Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes vorgesehen ist (vgl. Art. 27ff FDV) und nicht nur für die Grundversorgungskonzessionärin Geltung hat, macht es Sinn, diese formelle Doppelspurigkeit zu bereinigen. Entsprechend soll die Pflicht aus der Grundversorgung gestrichen werden und weiterhin als generelle Pflicht für alle Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erhalten bleiben.

Unabhängig dieser Streichung wird die Grundversorgungskonzessionärin weiterhin verpflichtet sein, in Zusammenarbeit mit den anderen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zu Gunsten der Alarmzentralen einen Dienst zur Standortidentifikation aller Kundinnen und Kunden von Diensten der Grundversorgung zu betreiben (vgl. Art. 29 Abs. 2 FDV).

3.2.6 Zugang zum Internet (Datenübertragungsdienst gem. Art. 15 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c FDV)

3.2.6.1 Dienstbeschreibung

Der Dienst „Zugang zum Internet“ ermöglicht den Kundinnen und Kunden die Datenübertragung über den Breitbandanschluss ins Internet mit einem oder mehreren Endgeräten (PC, Tablets, Smartphones, etc.). Dafür wird von der Grundversorgungskonzessionärin über den Breitbandanschluss den Kundinnen oder Kunden eine IP Adresse und eine minimale Bandbreite zur Verfügung gestellt. Mit der minimalen Bandbreite wird sichergestellt, dass die Kundinnen und Kunden über das Internet angebotenen Dienste (z.B. Email, VoIP, Web-Browsing, Social Medias, Youtube, Cloud) nutzen können.

16Quelle: BAKOM, Offizielle Fernmeldestatistik 2012, 31. März 2014, Tabelle SF1B, S. 27.