Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 31 Seiten
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Bericht GV-2018
2.3 Zuständigkeiten im Bereich der Grundversorgung
2.3.1 Definition des Grundversorgungsumfangs
In Art. 16 Abs. 1 FMG wird der vom Parlament definierte Umfang der Grundversorgung ausgeführt. Zudem sieht der Artikel vor, dass der Bundesrat den Inhalt der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik anzupassen hat. Die genauen Modalitäten der Grundversorgung (Leistungen, Qualität und Preisobergrenzen) sind in den Art. 15 ff FDV aufgeführt. Bisher hat der Bundesrat zwei Mal das gesamte Grundversorgungsangebot überprüft und Anpassungen vorgenommen, jeweils anlässlich der Vergabe einer neuen Grundversorgungskonzession. Eine der wichtigsten Anpassungen war die Aufnahme eines Breitbandanschlusses mit einer Übertragungskapazität von mindestens 600/100 kbit/s ab Januar 2008. Auch während der laufenden Konzession hat der Bundesrat in der Grundversorgung zwei Mal die Modalitäten des Breitbandanschlusses angepasst5.
2.3.2 Sicherstellung der Grundversorgung
Die Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom stellt sicher, dass die Grundversorgung für alle Bevölkerungskreise in allen Teilen des Landes gewährleistet wird. Zu diesem Zweck vergibt sie regelmässig eine Grundversorgungskonzession6, deren Inhaberin sich verpflichtet, die Grundversorgungsdienste auf dem entsprechenden Landesgebiet sicherzustellen. Die Konzession wird in der Regel über eine öffentliche Ausschreibung erteilt, wobei das Verfahren den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz genügen muss. Damit die ComCom ihren Entscheid begründen kann und sowohl qualitativ als auch finanziell die bestmögliche Lösung auswählt, definiert sie im Voraus eine gewisse Anzahl Kriterien, anhand derer sie die verschiedenen Kandidaturen eingehend evaluiert. Führt die Ausschreibung zu keinem Ergebnis, zum Beispiel weil sie nicht unter Wettbewerbsbedingungen abgelaufen ist oder weil keine geeignete Bewerbung eingegangen ist, so kann die ComCom eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen. Gleiches gilt auch, wenn von vornherein klar ist, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann.
2.4 Finanzierung der Grundversorgung
Verursacht die Bereitstellung der Grundversorgung der Konzessionärin trotz einer effizienten Verwaltung Kosten, kann die Konzessionärin eine finanzielle Abgeltung fordern, die durch eine Abgabe aller Fernmeldedienstanbieterinnen über einen Fonds finanziert wird. Der in den Fonds einzuzahlende Betrag wird auf die verschiedenen Anbieterinnen pro rata des Umsatzes aufgeteilt, den sie mit den Fernmeldediensten erzielen. Fernmeldedienstanbieterinnen, deren Umsatz sich auf unter fünf Millionen Franken pro Jahr beläuft, sind von der Abgabe ausgenommen. Bisher war es nicht notwendig, auf diese Finanzierungsmöglichkeit zurückzugreifen.
2.5 Die bisherigen Vergaben der Grundversorgungskonzession
Die erste Grundversorgungskonzession nach der Marktliberalisierung wurde für eine Dauer von fünf Jahren, vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002, aufgrund der Übergangsbestimmungen des FMG automatisch an Swisscom vergeben. Danach wurde erstmals eine öffentliche Ausschreibung organisiert. Dabei wurde die Konzession für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
5Die minimale Übertragungsrate für das Herunterladen von Daten wurde per 1. März 2012 von 600 auf 1000 kbit/s erhöht und die Preisobergrenze exkl. MWST von Fr. 69 auf Fr. 55 pro Monat gesenkt. In einem zweiten Schritt hat der Bundesrat per 1. Januar 2015 die minimale Übertragungsrate für das Herunterladen von Daten von 1000 kbit/s auf 2000 kbit/s und jene für das Hochladen von 100 kbit/s auf 200 kbit/s erhöht.
6Gemäss FMG liegt es im Ermessen der ComCom, gegebenenfalls auch mehrere Grundversorgungskonzessionen zu erteilen.